(openPR) Berlin, 17.05.2013. Beabsichtigt ein Vollkaskoversicherer nach der Lackierung eines versicherten Fahrzeuges einen Vorteilsausgleich, muss er explizit nachweisen, dass die versicherte Person durch die Deckungssumme keinen Vermögensvorteil erlangt. Ein Vermerk auf das Alter sowie die Laufleistung des beschädigten Fahrzeuges reicht nicht aus. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Amtsgerichts Solingen vom 1. August 2012.
Zur Gerichtsverhandlung kam es durch die Klage eines Versicherungsnehmers, welcher am 5. Oktober 2010 einen Schaden am Lack seines Fahrzeuges durch Kratzer unbekannter Personen erlitt. Am Anfang weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu übernehmen und verwies darauf, dass es sich nicht um ein versichertes Schadenereignis handeln würde.
Später erklärte sich die Versicherung bereit, den Schaden zu regulieren. Doch die Kosten für die Neulackierung in Höhe von 3.200 Euro wollte die Versicherung mit Vermerk auf einen „Neu für Alt“ Abzug um 680 Euro auf insgesamt 2.520 Euro kürzen. Das Alter des Fahrzeuges von 46 Monaten sowie dessen Laufleistung von 71.853 Kilometer gab der Versicherer als Grund für den Vorteilsausgleich.
Dies wollte der Versicherte aber nicht akzeptieren und klagte vor Gericht – mit Erfolg. Der Versicherer erlitt im Prozess eine Niederlage. Zu Beginn teilte das Solinger Amtsgericht mit, dass der Lackschaden an einem Fahrzeug durch Kratzer unbekannter Gegenstände, entgegen der ersten Reaktion der Vollkaskoversicherung, auf jeden Fall Bestandteil einer Vollkaskoversicherung sei. Die Leistungsübernahme durch den Versicherer wäre dementsprechend definitiv verpflichtend. Die anfängliche Weigerung der Übernahme des Schadens sei laut Gericht also nicht rechtens gewesen.
Doch das Gericht ging noch weiter. Nicht der Versicherungsnehmer stehe in der Nachweispflicht eines nicht vorhandenen Vermögensvorteils, sondern der Versicherer müsse einen Nachweis erbringen, sofern er einen Vorteilsausgleich in Erwägung ziehen sollte.
Das bloße Hinweisen auf das Alter sowie die Laufleistung des versicherten Fahrzeugs reicht für die Begründung nicht aus. Denn nach Meinung des Gerichts kann daraus nicht geschlossen werden, in welchem Zustand sich der Lack vor dem Schadenfall befunden hat. Es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein Vermögensvorteil erlangt werden würde, wenn eine Lackierung erforderlich sei. Denn in der heutigen Zeit sei die Fahrzeuglackierung von einer solchen Qualität, dass eine Neulackierung während der Lebensdauer eines Fahrzeugs im Normalfall nicht erforderlich sei. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig
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