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CFB Fonds 168 Twins 2 in der Krise – Schadensersatz wegen Prospektfehler

15.03.201308:11 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Im Jahr 2008 beteiligten sich zahlreiche Anleger an dem von der Commerzbank AG vertriebenen CFB Fonds 168 Twins 2. Sie investierten damit in die beiden Fondsschiffe MS Nedlloyd Marita und MS Maersk Nottingham. Diese Investition könnte wegen des völlig überteuerten Kaufpreises bei längerfristiger Betrachtung eine Fehlinvestition darstellen. Die betroffenen Anleger sollten Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.



Hintergrund ist, dass bei der Ermittlung des Kaufpreises der Schiffe die zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Charterraten zu Grunde gelegt wurden. Zu diesem Zeitpunkt wurde aber ein überdurchschnittlicher, völlig außergewöhnlicher Anstieg der Charterraten verzeichnet. Im Jahr 2008 sind diese wegen des extremen Überangebots an Transportkapazitäten stark und nachhaltig eingebrochen. Bis heute befinden sich die üblichen Charterraten weit unter diesem Wert. Für die Zeit nach dem Auslaufen der Festcharter Anfang nächsten Jahres ist deshalb ebenfalls mit niedrigen Charterraten zu rechnen.

Zusammenfassend stellte der Kauf der Schiffe auf der Basis von überhöhten Charterraten faktisch eine Spekulation dar. Die anschließend fallenden Charterraten führten zu hohen Kosten für Zinsen und Tilgung, was in den meisten Fällen zu einer Zahlungsunfähigkeit des Schiffes und Verlust des Anlegerkapitals führt.

Zusätzlich weist der Prospekt des CFB Fonds 168 erhebliche Fehler auf. Solche Prospektfehler können Anleger unter Umständen zum Schadensersatz wegen Prospekthaftung berechtigen. Der Prospekt ist zum einen fehlerhaft, wenn er z. B. völlig unzureichende und unrealistische Marktprognosen darstellt oder der Anstieg der Betriebskosten zu niedrig prognostiziert wird, obwohl die Steigerungsrate bei vergleichbaren Schiffen zu dieser Zeit durchschnittlich deutlich höher liegt. Des Weiteren kann es zur Prospekthaftung kommen, wenn der Anstieg der Betriebskosten bei älteren Schiffen schlichtweg nicht berücksichtigt wird. Ein weiterer Prospektfehler ist, wenn die Informationen zum Investitions- und Finanzierungsplan unvollständig und irreführend sind, und damit nicht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung entsprechen. Weiter sind Prospekthaftungsansprüche denkbar, wenn die Vertriebskosten zu niedrig ausgewiesen werden und die rechtlichen Risiken kaum oder unzureichend dargestellt werden. Schließlich müssen den Anlegern auch die Finanzierungsrisiken offen gelegt werden.

Betroffene Anleger sollten sich umgehend mit der Deutschen Anlegerstiftung in Verbindung setzen. Angesichts der drohenden Verjährung ist schnelles Handeln geboten.

Christiana Franke
Vorstandsvorsitzende der Deutschen Anlegerstiftung

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