(openPR) Mit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 18.08.2006 stehen insbesondere Arbeitnehmern vielfältige Ansprüche zu, wenn sie von einem Arbeitgeber aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung, Alter oder sexueller Ausrichtung diskriminiert werden.
Wird ein 36-jähriger Bewerber im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens in ein Ausbildungsprogramm für „Berufsanfänger“ abgelehnt, so ist dies ein Indiz für Altersdiskriminierung - entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil vom 24.01.2013 (Aktenzeichen: 8 AZR 429/11).
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bewerbung 36 Jahre alt und hatte bereits acht Jahre Berufserfahrung. Er bewarb sich für ein Programm der Beklagten, das sich an „Young Professionals/Hochschulabsolventen“ als Berufsanfänger richtete.
Das Bundesarbeitsgericht sah in der Ausschreibung, die sich nur an „Young Professionals“ im Sinne von Berufsanfängern richtete, ein Indiz für einen diskriminierenden Auswahlprozess. Der Arbeitgeber hat nun im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beweisen, dass das Bewerbungsverfahren gänzlich anhand von anderen, vom Alter unabhängigen Kriterien durchgeführt wurde.
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