(openPR) In der Falle liegen und tot stellen – oder einen Plan austüfteln?
SWP gibt Tipps für den Weg aus dem Psychoterror
Geht es um Mobbing sollte jeder Betroffene versuchen, einer solchen Entwicklung vorzubeugen. Helfen kann der Betriebsrat, oder der frühe Gang zum Anwalt, betonen die Düsseldorfer Fachanwälte für Arbeitsrecht Stephen Sunderdiek, Jörg Werth und Joachim Piecynski von der Kanzlei SWP. Daneben können Mobbing-Beratungsstellen Hilfe bieten.
Sind jedoch handfeste Krankheitssymptome da, ist das Arbeitsverhältnis oft nicht mehr zu retten. Das Opfer verlangt dann zu Recht Schadensersatz vom Arbeitgeber. Leider scheitert das oft an der Beweisführung. Denn Mobbing findet meist im Stillen, unter vier Augen statt. Das Dilemma hat die Rechtsprechung erkannt.
Das heißt: Niemand muss den Vollbeweis erbringen, es reicht vielmehr aus, wenn einzelne Mobbinghandlungen konkretisiert nach Personen, Datum, Ort und Inhalt der Diskriminierung dargestellt werden. Gelingt eine präzise Darstellung, tritt eine Beweislastumkehr ein. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die vom Arbeitnehmer geschilderten Sachverhalte nicht zutreffend sind.
Bei präziser Darstellung muss Arbeitgeber beweisen, dass nicht gemobbt wurde (Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen 8 AZR 593/06)
Damit Arbeitnehmer im Streitfall dieser Darlegungslast nachkommen können, sollten sie ein Mobbing-Tagebuch führen, in dem sie die Vorfälle protokollieren. Nur so lassen sie sich auch nach längerer Zeit darlegen. Das hat in einem vom Bundesarbeitsgericht im Oktober 2007 entschiedenen Fall (Aktenzeichen 8 AZR 593/06) genauso funktioniert.
Der Kläger, ein Neurochirurg, der von seinem Chefarzt über Jahre gemobbt wurde, konnte zwar nicht die Kündigung seines Peinigers erzwingen, bekam aber so wenigstens angemessenen Schadensersatz und endlich Rückendeckung. Sein Ass im Ärmel war sein akribisches Mobbing-Tagebuch.
Führen eines Mobbing-Tagebuchs hilft bei Durchsetzung von Ansprüchen
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber nach § 278 BGB für Schäden, „die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt“, haftet.
Einen Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Vorgesetzten untersteht, hat der Arbeitnehmer aber nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist.











