(openPR) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) wird die stationären Heilverfahren neu ordnen. Die Umsetzung der Neuregelungen erfolgt durch die Landesverbände der DGUV im Laufe des Jahres 2013. Das zentrale Element der Neuausrichtung ist die Umgestaltung des Verletzungsartenkatalogs in zukünftig drei Versorgungsstufen (Basisversorgung, Verletzungsartenverfahren und Schwerverlet-zungsartenverfahren). Ausschlaggebend ist jeweils die Schwere des zu behandelnden Falls.
Gründe für die Neuausrichtung
Als Begründung führt die DGUV die Veränderungen der Versorgungsstrukturen der Krankenhäuser an. Der auf die Krankenhäuser bestehende Kostendruck hätte dazu geführt, dass die qualitativen Anforde-rungen an eine unfallchirurgische Versorgung rund um die Uhr von vielen Krankenhäusern nicht mehr erfüllt werden könnten. Daneben hat sich der Bedarf der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund rück-läufiger Fallzahlen verändert. Die Ziele der Neuordnung sind:
- Konzentration auf Krankenhäuser mit höchster Leistungsfähigkeit und bester Qualifikation
- Fokussierung auf schwere und schwerste Verletzungen
TraumaNetzwerk DGU® als Orientierung für die Neuausrichtung
Die Hierarchie der stationären Heilverfahren der DGUV wird künftig, analog zum TraumaNetzwerk DGU®, aus drei Versorgungsstufen bestehen:
DAV (Durchgangsarztverfahren)
» 1. Versorgungsstufe/Basisversorgung
VAV (Verletzungsartenverfahren)
» 2. Versorgungsstufe
SAV (Schwerstverletzungsartenverfahren)
» 3. Versorgungsstufe/Maximalversorgung
Das Traumanetzwerk der DGU (Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie) ist vornehmlich auf die Ver-besserung der Akutversorgung ausgerichtet. Für die stationären Heilverfahren der GUV muss zusätzlich eine effiziente Vernetzung mit der medizinischen und beruflichen Rehabilitation und – falls erforderlich – der Rekonstruktion erfolgen.
Die Überarbeitung des Verletzungsartenkatalogs soll in diesem Zusammenhang eine schnelle Einstu-fung von Verletzungen ermöglichen und klare Regeln festlegen, welche Versorgungsstufe jeweils im Netzwerk anzusteuern ist. Die durch den Katalog definierten Verletzungsarten sollen ausschließlich von den VAV- und SAV-Häuser behandelt werden. Die Verletzungsarten, die nicht in den Katalog aufge-nommen werden, können in den Häusern der zweiten und dritten Stufe, aber auch in denen der ersten Stufe behandelt werden.
1. Versorgungsstufe – Durchgangsarztverfahren (DAV)
Eine Änderung des Durchgangsarztverfahrens fand bereits 2011 statt. Unten stehend sind die wesentli-chen Aspekte dieser ersten Versorgungsstufe aufgelistet.
- Grund- und Regelversorgung aller Akutfälle
- Die rehabilitative Versorgung auf dieser Stufe wird durch ambulante Physiotherapie oder er-weiterte ambulante Physiotherapie (EAP) abgedeckt
- Als Folge der Überarbeitung des Verletzungsartenkatalogs werden zukünftig mehr Verlet-zungsarten auf dieser ersten Stufe behandelt
- Die bisher zwischen der DGUV und den stationär tätigen Ärzten bestehenden Rechtsbezie-hungen auf dieser Stufe sollen in Zukunft um formell zum DAV zugelassene Krankenhäuser erweitert werden
- Ziel: ein dichtes Netz aus Versorgern der Grund- und Regelversorgung aufbauen
2. Versorgungsstufe – Verletzungsartenverfahren (VAV)
Auf dieser Stufe soll eine Steigerung der Qualität und Effizienz durch Konzentration (bisher nehmen ca. 600 deutsche Krankenhäuser am VAV der DGUV teil) stattfinden. Als Orientierungsgröße für die Kon-zentration kann die Anzahl der Häuser oberhalb der Grund- und Regelversorgung dienen, die durch das Traumanetzwerk der DGU zertifiziert sind (derzeit ca. 300 Häuser). Dies entspricht einer Reduzierung um fast 50 %. Daneben gelten, wie bisher
- Die Rehabilitation auf der zweiten Stufe wird durch die EAP oder – falls erforderlich – durch die berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung (BGSW) erfolgen
- Routinerekonstruktionsbehandlungen werden gleichfalls von dieser Stufe abgedeckt
Neue Voraussetzung für die Zulassung zum VAV ist eine Mindestfallzahl von im VAV behandelten Un-fallpatienten. Diese Mindestanzahl wird zwischen 50 und 100 Fällen pro Jahr liegen. Regionale Aus-nahmeregelungen werden eingeräumt, um Versorgungslücken zu vermeiden.
3. Versorgungsstufe – Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV)
Auf dieser neu ausgewiesenen Stufe sollen schwerste Verletzungen wie Querschnittslähmungen, Schädel-Hirn-Traumen, Trümmerbrüche der großen Gelenke, schwere Fußverletzungen, aufwendige Rekonstruktionsbehandlungen und schwere Brandverletzungen behandelt werden.
- Für die 3. Versorgungsstufe geht die DGUV ebenfalls von einer deutlichen Konzentration von unter 100 Krankenhäusern aus, die die Anforderungen erfüllen und zugelassen werden
- Die Zertifizierung eines Krankenhauses als überregionales Traumazentrum durch die DGU ist ein sehr starkes Indiz, dass es auch die akutmedizinischen Voraussetzungen für die Teilnahme am Schwerstverletzungsartenverfahren erfüllen wird
- Folgende Behandlungsoptionen sind für die Behandlung von sehr schwer verletzten Patienten von zentraler Bedeutung:
» eine schon in der Akutphase so früh wie möglich einsetzende Frührehabilitation
» eine psychotraumatologische Diagnostik und Betreuung
» die enge Kooperation mit den UV-Trägern bei der Steuerung der Heilverfahren
» die Vernetzung und Organisation unmittelbarer Anschlüsse mit den Einrichtungen der wei-teren Rehabilitation
- Die Behandlungsoptionen zeigen, dass – neben der besonderen unfallchirurgischen Kompetenz und Kapazität – der nahtlose Übergang zu den erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen gewährleistet sein muss. Hier sind die besonders qualifizierten Rehabilitationsmaßnahmen der BGSW, ABMR (arbeitsplatzbezogene muskuloskeletale Rehabilitation) und KSR (komplexe sta-tionäre Rehabilitation) zu nennen
- Die SAV-Häuser sollen zudem die aufwendigen Rekonstruktionen übernehmen
Die neun Berufsgenossenschafts (BG)-Kliniken werden zusammen mit den anderen zugelassenen Ma-ximalversorgern die oberste Stufe des GUV-/SGB-VII-Traumanetzwerkes bilden.
Für die schweren Verletzungsarten sollen außerdem Standards der Medizin und Therapie in Form von Rehabilitationspfaden entwickelt werden.
Die deutliche Reduzierung der Häuser auf der 2. und 3. Versorgungsstufe birgt einerseits für die Häuser, die die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen, eine deutliche Chance, da sich die vorhandenen Fälle auf weniger Anbieter verteilen werden (sog. Squeeze-out-Effekt). Andererseits stellt sich die beschriebene Entwicklung für Häuser, die die Anforderungen zukünftig nicht mehr erfüllen, als großes Risiko dar, da sie Fälle verlieren werden.





