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Opfer eines Bankraubs - Opferentschädigungsgesetz

19.12.201211:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab am 13.12.2012 einer Bankkauffrau recht, die seit einem Banküberfall unter psychischen Problemen leidet und deshalb eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt hatte. Dass die Klägerin lediglich mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedroht wurde, stehe der Anerkennung einer Schädigung nicht entgegen, entschieden die Richter des 6. Senats.
Die 27-jährige Bankangestellte arbeitete gerade zusammen mit einem Kollegen am Kundenschalter, als der mit Schal und dunkler Sonnenbrille maskierte Bankräuber die Filiale einer Heilbronner Genossenschaftsbank betrat. Mit den Worten „Geld her, das ist kein Spaß!“ forderte der zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte Mann die Aushändigung des Kassenbestands. Dabei bedrohte er die Klägerin und ihren Kollegen mit einer täuschend echt aussehenden ungeladenen Schreckschusspistole. Da sich der automatische Kassentresor nur mit Zeitverzögerung öffnen ließ, dauerte der Überfall über fünf Minuten, bevor der Bankräuber die Filiale mit seiner Beute von knapp 24.000 € wieder verließ. Nach dem Überfall musste die Klägerin wegen psychischer Beschwerden durch einen Psychologen behandelt werden.
Die Klägerin sei Opfer eines tätlichen Angriffs geworden, begründeten die Stuttgarter Richter ihr am 13.12.2012 verkündetes Grundsatzurteil und bestätigten damit weitgehend die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn. Ein solcher Angriff erfordere zwar regelmäßig ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen des Täters; ein mit einer Schusswaffenattrappe bedrohtes Opfer sei aber nicht minder schutzwürdig. Das beklagte Land Baden-Württemberg hatte demgegenüber vertreten, ein tätlicher Angriff könne nur bei einer Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bejaht werden.


Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012, Aktenzeichen: L 6 VG 2210/12

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg v. 13.12.2012

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