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Bettensteuer - Beweislast für die Entstehung der Steuerpflicht

07.12.201207:53 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Heranziehung von Beherbergungsbetrieben zur sog. „Bettensteuer“ in der Stadt Dortmund ist rechtswidrig, die zugrunde liegende Satzung der Stadt nichtig. Dies hat die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen durch am 27.11.2012 verkündete Urteile entschieden.
Geklagt hatten drei Hoteliers gegen ihre Heranziehung zur in der Stadt Dortmund erhobenen Beherbergungsabgabe. Nach der städtischen Beherbergungsabgabesatzung wird die Abgabe nur in Bezug auf private, nicht hingegen beruflich veranlasste Übernachtungen erhoben. Eine private Übernachtung liegt danach nicht vor, wenn der Beherbergungsgast dies eindeutig durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweist. Bei Fehlen eines solchen Nachweises wird die Steuer erhoben. Die Kammer hat die streitgegenständlichen Steuerbescheide aufgehoben.

Zur mündlichen Urteilsbegründung hat der Kammervorsitzende im Wesentlichen ausgeführt: Die Satzung kehre die Beweislast für die Entstehung der Steuerpflicht faktisch zu Lasten der Beherbergungsbetriebe und zu Gunsten der Stadt um. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil die Hoteliers keine rechtliche Handhabe hätten, die für die Differenzierung zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtungen notwendigen Angaben vom Hotelgast zu erlangen. Aus diesem Grunde fehle es auch an der rechtsstaatlich gebotenen Vorhersehbarkeit der Steuerschuld für die Betriebe. Schließlich sei die Steuergerechtigkeit verfahrensrechtlich nicht gewährleistet. Weil die Stadt über keine effektiven Instrumente zur Überprüfung der Angaben der Gäste zum Übernachtungszweck verfüge, unterliege letztlich nur der „ehrliche“ Gast der Besteuerung.


Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 27.11.2012, Aktenzeichen: 19 K 2007/11

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen v. 27.11.2012

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