(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Kostenrückerstattung für Schamanen ?
Sarah leidet an einer nach den Methoden der Schulmedizin unheilbaren Krebserkrankung. Auf einer deutschen Internetseite erfuhr sie von einer Behandlungsmöglichkeit mit Pflanzen und Säften durch einen Schamanen im peruanischen Regenwald. Sarah erhielt weitere Informationen von der deutschen Vermittlerin und buchte für mehr als 8.000 Euro Flugtickets, Unterkunft und Behandlung für sich und ihren sie begleitenden Ehemann. Einen schriftlichen Reisevertrag schloss Sarah nicht ab.
Im Urwaldcamp waren die Verhältnisse unerträglich und ein Behandlungserfolg durch den Schamanen, welcher der Schwiegervater der deutschen Vermittlerin war, blieb aus. Sarah und ihr Ehemann brachen daher die mehrwöchige Reise vorzeitig ab und verlangen nun von der deutschen Vermittlerin Schadenersatz.
Die auf Schadenersatz in Anspruch genommene deutsche Vermittlerin lehnt jedoch eine Verantwortlichkeit für die Zustände im Camp in Peru und die Umstände der Behandlung ab. Sie habe weder einen Reisevertrag mit Sarah geschlossen, noch habe sie Sarah getäuscht. Auch einen Behandlungserfolg habe sie Sarah nicht zugesagt.
Sarah ist ratlos und fragte Rudi um Rat. Rudi fand heraus, dass das Oberlandesgericht Köln (OLG) am 21.11.2012 in einem ähnlichen Fall ebenso wie zuvor das Landgericht Köln, eine vergleichbare Schadenersatzklage abgewiesen hatten. In jenem entschieden Fall wurde über den Inhalt der im Vorfeld der Reise zwischen der Klägerin und der Vermittlerin geführten Gespräche und über die Zustände in Peru Beweis erhoben. Letztendlich konnten beide Gerichte nicht feststellen, dass zwischen den Parteien ein Reisevertrag abgeschlossen worden war. Die Beklagte habe zwar an Gesprächen mit der Klägerin teilgenommen, Informationen über die Reise sowie die Behandlung weitergegeben, Vertragspartnerin der Klägerin sei sie jedoch nicht geworden. Laut OLG konnten in jenem Fall aus diesen Gründen keine Ansprüche wegen Schlechterfüllung eines Reisevertrages oder eines Behandlungsvertrages gegen die Beklagte gerichtet werden.
Auch Aussagen der beklagten Vermittlerin über die Heilungschancen durfte die Klägerin laut OLG (Az: 16 U 80/12) nicht als verbindliche Zusicherung verstehen, denn der Klägerin und ihrem Ehemann sei bewusst gewesen, dass sie den Boden der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse verließen und daher sichere Heilungsversprechen nicht möglich waren.
Rudi riet Sarah, die konkreten Umstände ihres Falles gründlich zu prüfen sowie das Beweis- und Prozeßrisiko zu bedenken, denn ohne einen beweisbaren Reise- und Behandlungsvertrag dürfte Sarah kaum Erfolgsaussichten auf Schadenersatz besitzen.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Mobil: 0172 82 68 994
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