(openPR) Kolbermoor, November 2012: Das Auge isst bekanntlich mit. Neben einem guten, appetitlich servierten Essen und einem freundlichen Service honoriert so mancher Gast daher auch das attraktive Erscheinungsbild und die positive Ausstrahlung der Bedienung. „Die Wirkung des Personals ist in zu einem beträchtlichen Teil an die Kleidung gebunden, die bei der Arbeit getragen wird.“ weiß Filip Pavic, Geschäftsführer von Como Fashion. „Angenehme Materialien, ein schicker Schnitt, eine hohe Bewegungsfreiheit und ansprechende Farben beeinflussen das Wohlgefühl und die Ausdruckskraft der Mitarbeiter. Das sieht und spürt der Gast.“ Und dafür lässt er gerne ein gutes Trinkgeld springen. Damit es mit dem richtigen Auftritt klappt, entwickelt Como Fashion vielfältige attraktive Outfits in 32 Farbewelten für Sie und Ihn und rundet das Bild mit einer hochwertigen Logo-Veredelung ab.
Versteuerung ist rechtlich geregelt
Für die Beschäftigten im Gastgewerbe ist das ein schönes Zubrot– und mitunter auch Einnahmequelle für das Finanzamt. Denn so manches Trinkgeld ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn den angestellten Service-Kräften die Zuschläge vertraglich zugesichert sind. Aus Sicht der Finanzämter unterliegen grundsätzlich auch an einen Betriebsinhaber geleistete Trinkgelder der Lohnsteuer, der Sozialversicherungspflicht und der Umsatzsteuer. Von der fiskalen Verpflichtung sind nur die Trinkgelder ausgeschlossen, die von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch an Arbeitnehmer geleistet werden. Das teilt das Fachmagazin gastronomie & hotellerie am 15. November 2012 in ihrer Online-Ausgabe mit (http://www.gastronomie-hotellerie.com/nicht-jedes-trinkgeld-ist-steuerfrei).











