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Strafbarkeit bei Kickback-Provisionen

26.10.201210:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Strafbarkeit bei Kickback-Provisionen

(openPR) Dass verdeckte Provisionszahlungen des vermittelten Dienstleisters an die Agentur, die im Auftrag bspw. des Veranstalters handelt und den Dienstleister dorthin vermittelt hat, rechtswidrig sind, sollte klar sein. Leider hindert das in der Praxis nicht jede Agentur daran, sich trotzdem Provisionen zahlen zu lassen. Dem Agenturinhaber dann aber auch bewusst sein, dass er sich dabei möglicherweise strafbar macht.



Der Agenturinhaber bzw. -mitarbeiter kann sich nämlich als Beauftragter dann wegen Bestechlichkeit strafbar machen, wenn er im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt (siehe § 299 Strafgesetzbuch).

„Beauftragter“ in diesem Sinne ist derjenige, der (ohne Inhaber oder Angestellter eines Betriebes zu sein)…
• kraft seiner Stellung im Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, für ihn geschäftlich zu handeln und
• der unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die im Rahmen des Betriebes zu treffenden Entscheidungen ausüben kann.

Der Begriff des Beauftragten ist dabei sehr weitgehend zu verstehen. Beauftragter kann mit Ausnahme des Betriebsinhabers jeder sein, der befugtermaßen für den Betrieb tätig wird und Einfluss auf die im Rahmen des Betriebs zu treffenden Entscheidungen besitzt. Je mehr es der Agentur also darum geht, ihren Wunschlieferanten beim Auftraggeber durchzusetzen, um die von dort versprochene Provision zu erhalten, desto eher ist auch eine Strafbarkeit zu bejahen. Kritisch wird es auch, wenn die Agentur gar nicht erst nach anderen Dienstleistern sucht, weil sie ja schon einen kennt, der ihr die Provisionen zahlt, und sie dann dem Kunden gegenüber es so darstellt, als ob der “Auserwählte” die beste Alternative sei.

Maßgeblich ist also u.a. der Umfang des Auftrages an die Agentur:
• Hat die Agentur den Auftrag, das beste Angebot zu finden, dann kommt der Straftatbestand der Bestechlichkeit zum Tragen, wenn die Agentur nicht provisionsfreudige Angebote unterschlägt.
• Hat die Agentur den konkreten Auftrag, nur mit dem Hotel A zu verhandeln und dort ein Angebot einzuholen, und lässt sich die Agentur dann vom Hotel A eine Provision versprechen, dann greift der Straftatbestand der Bestechlichkeit nicht. à Trotzdem ist die Provision aber bei unterlassener Aufklärung rechtswidrig und löst einen Schadenersatzanspruch aus!

Der Straftatbestand der Bestechlichkeit greift übrigens auch, wenn der Kunde der Agentur zwar über die “Bestechung” informiert ist, aber die Agentur im Rahmen ihrer Bestechlichkeit andere Wettbewerber des bestechenden Dienstleisters gar nicht erst an ihren Kunden hat rankommen lassen – und der Kunde eben von den anderen Anbietern gar nichts erfährt.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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