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FAQ ZU INTERNETAUKTIONEN - Neuer Service der Kanzlei Härting

29.04.200400:15 UhrWerbung, Consulting, Marktforschung

(openPR) Mittwoch, 22. Juli 2003 - Sowohl für den Privatverkauf als auch für gewerbliche Händler gewinnen EBAY und andere Auktions-Plattformen immer größere Bedeutung. Dementsprechend häufen sich auch Anfragen zu den Rechten und Pflichten der Anbieter und Ersteigerer. In unseren neuen FAQ zu Internetauktionen haben wir die Fragen (samt Antworten) zusammengefasst, die uns am häufigsten gestellt werden.

Die meisten Transaktionen verlaufen reibungslos. Immer wieder kommt es jedoch beispielsweise vor, dass Anbieter Vorkasse verlangen und den Ersteigerer auf die Lieferung warten lassen. Auch hat es sich noch nicht überall herumgesprochen, dass der Ersteigerer uneingeschränkt gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machen kann, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist.

Gewerblichen Händler bereitet insbesondere das Fernabsatzrecht Probleme, das den Verkäufer auch bei Auktionen zu detaillierten Produktangaben verpflichtet und dem Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumt. Wenn der Ersteigerer von diesem Recht Gebrauch macht und die Ware auf Kosten des Händlers zurücksendet, ist die Verwunderung oft groß.

Unsere neuen FAQ finden Sie unterhttp://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_ebay.htm

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