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Schnee-Räumpflicht bei Nacht ?

23.10.201209:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Schnee-Räumpflicht bei Nacht ?
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG

(openPR) WISSENSWERTES
Rudi ratlos fragt:
Schnee-Räumpflicht bei Nacht ?

Hartmut wohnt in der thüringer Röhn. Arbeit hat er im bayerischen Coburg gefunden. Als er kürzlich auf dem Heimweg gegen 23.45 Uhr bei starkem Schneefall eine geräumte bayerische Staatsstraße verließ, kam sein Fahrzeug auf der erkennbar nicht geräumten Abfahrt ins Schleudern und er prallte am Fahrbahnrand gegen die Leitplanke.


Nun fordert Hartmut vom Freistaat Bayern 2.500 EUR Schadenersatz für die Reparaturkosten an seinem Fahrzeug und weitere 1.100 EUR Schmerzensgeld für die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen.
Hartmut ist der Ansicht, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn der Freistaat auch die Abfahrt geräumt hätte. Außerdem würden zu wenig Mitarbeiter im Räum- und Streudienst eingesetzt, die bei starkem Schneefall völlig überfordert seien.
Doch der Freistaat Bayern weist Hartmuts Schadenersatzforderungen zurück, weil die Räumbereitschaft für Staatsstraßen um 21.00 Uhr enden würde. Außerdem sei die Unfallstelle aus freien Stücken sogar noch um 21.30 Uhr geräumt worden. Hartmut habe sich freiwillig in eine erhebliche Gefahrensituation begeben, die er nicht mehr habe beherrschen können. Schließlich sei es nach Ansicht des Freistaates nicht zumutbar, zur Sicherung der Mobilität weniger Verkehrsteilnehmer einen Winterdienst rund um die Uhr einzurichten.

Hartmut war ratlos und fragte Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass das Landgericht Coburg (LG) in einem ähnlichen Fall durch Urteil vom 22.07.2009 die Schadenersatzforderungen eines geschädigten Autofahrers abgewiesen hatte. Laut LG Coburg darf ein Kraftfahrer nicht erwarten, dass die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden, weil eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden kann und deshalb auch nicht verlangt werden könne. Eine besonders gefährliche Stelle konnte das Gericht in jenem entschiedenen Fall an der bewußten Abfahrt nicht feststellen. Für Fahrer auf jener Staatsstraße war erkennbar, dass die abschüssige Abfahrt nicht geräumt war.
Rudi riet Helmut sich fachkundig juristisch beraten zu lassen, denn jeder Fall hat spezifische Besonderheiten, die in der Rechtsprechung der Gerichte zu berücksichtigen sind. Doch im Grundsatz steht die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts Coburg in Übereinstimmung mit anderen höchstrichterlichen Entscheidungen, so dass in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Bamberg das Urteil des LG Coburg bestätigt hatte.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)

Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail: E-Mail
http://www.xing.com/profile/Bernhard_LUDWIG8

Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69
www.rudi-ratlos-fragt.de

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