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Streu- und Räumpflicht auf Privatparkplatz ?

22.10.201217:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Streu- und Räumpflicht auf Privatparkplatz ?
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG

(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Streu- und Räumpflicht auf Privatparkplatz ?

Simone stürzte auf dem schneeglatten Parkplatz des Mietgrundstückes, als sie die Einkäufe vom Auto in ihre Mietwohnung bringen wollte. Nun verlangt sie von ihrem Vermieter Volker bzw. von dessen Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld für den beim Sturz gebrochenen Arm und Schadenersatz für die zerbrochenen Gemüsegläser und die weiteren verdorbenen Lebensmittel. Sie wirft Volker vor, den zum Mietobjekt gehörenden Parkplatz nicht von Schnee geräumt und auch nicht gestreut zu haben.



Volker lehnt Simones Schadenersatzforderungen ab. Er ist der Ansicht, dass er auf dem kleinen Privatparkplatz keiner Streu- und Räumpflicht nachzukommen habe. Vielmehr betrage die Entfernung von den auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen der Wohnungsmieter zum öffentlichen Fußweg und zur Haustür des Mietgrundstücks nur wenige Meter. Die Schneeglätte auf dem Parkplatz war für Simone erkennbar gewesen, sie hätte sich entsprechend vorsichtig bewegen müssen.

Nachdem Volker ein Anwaltsschreiben mit Klageandrohung erhalten hatte, fragte er Rudi um Rat. Rudi erfuhr von Volker, dass dieser den Parkplatz auf seinem Privatgrundstück angelegt hat. Es handelt sich also um keinen öffentlichen Parkplatz, sondern um einen Privatparkplatz für die Fahrzeuge der Mieter seines Sechsparteienmietshauses.
Rudi fand heraus, dass das Oberlandesgericht Nürnberg am 30.12.2008 und das OLG Düsseldorf am 19.05.2008 in ähnlichen Fällen entschieden hatten, dass sich die Streu- und Räumpflicht auf Parkplätzen nach der Größe des Platzes richtet. Diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn Autofahrer eine erhebliche Entfernung vom Stellplatz zur öffentlichen Straße zurücklegen müssten. Wenn sich der Weg, wie in jenen entschiedenen Fällen, nur auf ein paar Schritte beschränkt, kann es Verkehrsteilnehmern nach Ansicht der Oberlandesgerichte zugemutet werden, auf winterliche Glätte zu achten und mögliche Gefahren auf dieser Strecke selbst zu meistern. Dies gelte besonders bei kleinen Privatparkplätzen, die ohnehin nur von wenigen Personen betreten werden.

Volker sieht sich durch die Entscheidungen der beiden Oberlandesgerichte in seiner Haltung bestätigt. Er sieht deshalb einer Klageerhebung durch Simone gelassen entgegen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)

Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail: E-Mail
http://www.xing.com/profile/Bernhard_LUDWIG8

Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69
www.rudi-ratlos-fragt.de

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