(openPR) Das Oberlandesgericht Dresden hat nun mit einem Grundsatzurteil (AZ: 21 UF 581/11) entschieden, dass bei der Adoption eines Geschwisterteiles, die verwandtschaftlichen Beziehungen sowohl zu den Eltern, als auch zu den Geschwistern beendet sind.
Aber auch bei dieser Entscheidung steht natürlich das Kindswohl im Vordergrund. Es soll also immer geprüft werden, wie es sich auf die Geschwister auswirkt, wenn sie sich nicht mehr sehen können.
Freigabe zu Adoption
Als Beispielfall galt hier die Situation einer Familie, die ein Mädchen adoptierte, deren leibliche Mutter es freigegeben hatte. Die Mutter wünschte nun Umgang zwischen den Geschwistern, also dem adotierten Mädchen und dem noch bei der leiblichen Mutter lebenden Bruder. Die Adoptivfamilie lehnte das ab, aus Sorge, die Mutter würde die Adoptionsfreigabe inzwischen bereuen.
Adoptierte Kinder sind im rechtlichen Sinne keine Geschwister ihrer leiblichen Brüder und Schwestern mehr
Der Fall kam vor Gericht. Die Richter entschieden, dass mit Aussprache der Adoption ein Umgangsrecht zwischen den Geschwistern nicht mehr bestünde. Eine Adoption habe zum Ziel, dem adoptierten Kind die Möglichkeit zur vollständigen Eingliederung in die neue Familie zu bieten. Ein regelmäßiger Umgang mit leiblichem Bruder und ggf. der Mutter würde die Situation des Kindes im vorliegenden nur erschweren. Der Antrag wurde daher abgelehnt.






