(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt: Wer trägt Pflegeheimkosten - Ehepartner oder Sozialhilfeträger ?
Vor sechs Jahren ist Norberts Ehefrau Helene an Alzheimer erkrankt. Norbert wurde vom Amtsgericht als ihr Betreuer bestellt. Er versorgte und pflegte Helene so gut er es vermochte. Doch Helenes Gesundheitszustand verschlechterte sich ständig und der siebzigjährige Norbert schafft es nicht mehr, Helene im erforderlichen Umfang zu versorgen und zu betreuen. Deshalb befindet sich Helene jetzt in einem Pflegeheim und Norbert besucht sie regelmäßig.
Die Kosten der Heimbetreuung sind erheblich. Ein Teil der Kosten wird von der Beihilfe bzw. von der Pflegeversicherung getragen. Die Übernahme der weitergehenden Kosten von monatlich ca. 1.800,00 EUR beantragte Norbert beim Sozialhilfeträger. Der Sozialhilfeträger lehnte jedoch die Kostenübernahme ab, weil bei den Eheleuten aufgrund ihres Vermögens keine Hilfebedürftigkeit vorläge.
Norbert ist der Ansicht, dass ihm nicht zugemutet werden könne, die Pflegekosten zu übernehmen, da er aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung von seiner Ehefrau getrennt lebe. Sein Einkommen und sein Vermögen könne wegen der Trennung für die Heimkosten nicht herangezogen werden. Norbert erwägt, Klage beim Sozialgericht zur Übernahme der Pflegekosten durch den Sozialhilfträger zu erheben und fragt Rudi um Rat.
Von Rudi erfuhr Norbert, dass Rechtsgrundlage § 19 SGB XII ist. In Absatz 1 heißt es: "Hilfe zum Lebensunterhalt (…) ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können."
In Absatz 3 wird geregelt: "Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist."
Rudi fand heraus, dass das Hessische Landessozialgericht über einen ähnlich Fall wie bei Norbert zu entscheiden hatte (Az: L 7 SO 194/09). Nach dieser Entscheidung zählt ein Heimaufenthalt nicht als Trennungsgrund, denn allein ein Heimaufenthalt trennt die Ehegatten nicht. Von einer ehelichen Trennung ist vielmehr erst bei einem nach außen erkennbaren Trennungswillen auszugehen, sodass das Einkommen des Ehepartners unberücksichtigt bleiben kann.
In jenem entschiedenen Fall war für das Landessozialgericht ein solcher nach außen erkennbarer Trennungswille des als Betreuer bestellten Ehemannes nicht feststellbar. Darüber hinaus sahen die Richter es nicht als erwiesen an, dass das Vermögen allein dem Mann und nicht auch seiner Ehefrau gehöre. Rudi riet Norbert anhand vorstehender Grundsätze in seinem konkreten Fall selbst einzuschätzen, ob er bei einer Klageerhebung Erfolgsaussichten besitzt oder nicht, denn er kennt seine familiären Lebensverhältnisse selbst am besten.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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