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Private Rentenversicherungen, Herausnahme aus dem Versorgungsausgleich

11.09.201210:58 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes

(openPR) Der Ehemann erwarb Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung. Ein Jahr nach Ehezeitende (Zustellung des Scheidungsantrages) übte er das im Versicherungsvertrag vereinbarte Kapitalwahlrecht aus. Die Rente aus dem im Laufe der Zeit angesparten Kapital wurde damit umgewandelt in eine Einmalzahlung zum Ablauf der Versicherung. Die Ehefrau wandte sich zwecks Durchführung des Versorgungsausgleichs an das Familiengericht. Sie scheiterte mit ihrem Anliegen - zuletzt sogar vor dem Bundesgerichtshof (Beschluss v. 18.04.2012, Az.: XII ZB 325/11).



In den Versorgungsausgleich sind nur solche Anrechte einzubeziehen, die zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung dem Versorgungsausgleich unterfallen. Dies ist bei privaten Rentenversicherungen aber gerade nicht der Fall, wenn - wie im vorliegenden Fall - bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird.

Durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts hat sich die Rechtsposition des Ehemannes von der Zahlung einer Rente in den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kapitals gewandelt.

Die Berücksichtigung im Rahmen des Zugewinnausgleichs stellt sicher, dass der Halbteilungsgrundsatz gewahrt wird.

Das am 01.09.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz ändert an der Rechtlage für private Lebensversicherungen nichts: Weder greift das Gesetz unmittelbar, noch kann die vorliegende Konstellation nach Ausübung des Kapitalwahlrechts unter die im Versorgungsausgleichsgesetz vorgesehenen Ausnahmen gefasst werden (solche sind eingeräumt für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes und des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) und solche Anrechte wären dann unabhängig von der Leistungsform auszugleichen).

Leer muss die Ehefrau in der Regel gleichwohl nicht ausgehen: Das gewandelte Anrecht muss nämlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Der BGH hat damit seine vor der Gesetzesänderung ergangene Rechtsprechung bekräftigt (BGH FamRZ 2003 664). Insofern kann es sich aber durchaus nachteilig auswirken, wenn sich die Parteien im Vorfeld des Ehescheidungsverfahrens (notariell) über einen Ausschluss des Zugewinnausgleichs verständigt haben - oder aber im Güterstand der Gütertrennung leben.

Die Kanzlei von Luxburg & von Luxburg aus München empfiehlt, dass Inhaber privater Rentenversicherungen überprüfen, ob die Ausübung des Kapitalwahlrechts Sinn macht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird, weil Gütertrennung vereinbart ist oder der Inhaber der Rentenversicherung auch nach der Ausübung des Kapitalwahlrechts keinen Zugewinn hat ! Die Ausübung des Kapitalwahlrechts kann im Einzelfall zu völlig unbilligen Ergebnisses für den anderen Ehegatten führen. Die Kanzlei von Luxburg & von Luxburg empfiehlt, in einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung frühzeitig eine faire und ausgewogene Regelung zu erarbeiten.

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