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Besuch vom Vermieter: Wann der Eigentümer in die Wohnung darf

06.09.201211:02 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes
Bild: Besuch vom Vermieter: Wann der Eigentümer in die Wohnung darf
Der Vermieter darf die Wohnung nur nach Ankündigung besichtigen. Foto: LEBO / immowelt.de
Der Vermieter darf die Wohnung nur nach Ankündigung besichtigen. Foto: LEBO / immowelt.de

(openPR) Es klingelt und vor der Haustür steht der Vermieter. Unter welchen Voraussetzungen der Mieter den Eigentümer in die Wohnung lassen muss, schildert das Immobilienportal immowelt.de.

Nürnberg, 06. September 2012. Mieter haben ein Recht auf Privatsphäre und Vermieter möchten, dass ihr Eigentum vertragsgemäß genutzt und in Ordnung gehalten wird. Ob Mieter jedoch unangekündigte Kontrollbesuche hinnehmen müssen und wann sie den Zutritt verweigern können, erläutert das Immobilienportal immowelt.de.



Kein Besuch ohne Ankündigung

Der Mieter hat das Hausrecht und kann entscheiden, wen er wann in sein Zuhause lässt. Das betrifft auch den Vermieter, dessen unvorhergesehenen Besuch er nicht zu akzeptieren braucht. Daher ist der Eigentümer verpflichtet, sich rechtzeitig anzukündigen, um die Wohnung zu besichtigen. Diese Ankündigung sollte mindestens 24 Stunden vorher erfolgen, erklärt immowelt.de. Bei einem beruflich stark eingebundenen Mieter sollte sich der Vermieter sogar noch früher anmelden.

Sachliche Gründe für die Besichtigung

Einige Gerichte gestehen dem Vermieter das Recht zu, periodisch, etwa alle ein bis zwei Jahre den allgemeinen Zustand der Wohnung zu überprüfen. In der Zwischenzeit braucht der Vermieter einen sachlichen Grund für seinen Besichtigungswunsch, wie beispielsweise:
• um die Wohnung Kaufinteressenten oder potentiellen Nachmietern zu zeigen;
• um Maßnahmen zur Modernisierung oder Instandhaltung vorzubereiten oder die Heizkörper abzulesen;
• um einer Schadensursache oder einem konkreten Anhaltspunkt für drohende Schäden auf den Grund zu gehen, beispielsweise bei einem feuchten Fleck an der Decke;
• um den begründeten Verdacht zu überprüfen, dass der Mieter zum Beispiel unerlaubt ein Haustier hält.

Handwerker und Notfälle

Schickt der Eigentümer Handwerker, ist es ebenfalls nötig, diese vorher anzukündigen: Laut §554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen aufwendigere Maßnahmen zur Modernisierung wie ein Fensteraustausch spätestens drei Monate vorher bekanntgegeben werden. Sonst genügen auch hier, je nach beruflicher Situation des Mieters, 24 Stunden. Bei einem Notfall wie einem Wasserrohrbruch ist der Vermieter aber berechtigt, die Wohnung unangekündigt zu betreten. Ist der Mieter nicht zu Hause und kein Zweitschlüssel verfügbar, darf der Eigentümer auf Kosten des Mieters eine Notöffnung vornehmen lassen.

Zweitschlüssel zur Sicherheit

Die Ansicht, dass der Vermieter, die Hausverwaltung oder der Hausmeister für Notfälle immer einen Zweitschlüssel haben müssen, ist ein Irrtum, berichtet immowelt.de. Allerdings ist es empfehlenswert, dass im Notfall schnell ein Schlüssel zur Hand ist. Gesteht der Mieter dem Eigentümer einen Zweitschlüssel zu, darf dieser die Wohnung dennoch nicht nach Gutdünken betreten. Geschieht dies trotzdem und kann der Mieter das beweisen, begeht der Vermieter Hausfriedensbruch mit strafrechtlichen Folgen.


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Originalmeldung:
http://presse.immowelt.de/pressedienst/recht-und-urteil/artikel/artikel/besuch-vom-vermieter-wann-der-eigentuemer-in-die-wohnung-darf.html

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