(openPR) Die BAULIFT GmbH & Co. KG – der bundesweit und in Luxemburg agierende Vermieter von Arbeitsbühnen und Teleskopstaplern – bekommt häufiger die Frage von Unternehmern gestellt: „ Gibt es einen Gurtpflicht für Arbeitsbühnen?“
Zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zählt beim Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen neben Sicherheitshandschuhen, Schutzbrille und Helm auch der Auffang-Gurt. Anders als in vielen europäischen Ländern gibt es in Deutschland noch keine allgemeine Gurtpflicht für Arbeitsbühnen. BAULIFT rät nicht nur dazu einen Gurt zu benutzen, es gibt zudem doch vereinzelte Verpflichtungen hierzu: Wenn der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer vorschreibt (z.B. weil die BG dies für den Betrieb so geregelt hat), wenn die Baustellen- oder Werksleitung dies so bestimmt hat, oder wenn es in der Betriebsanleitung der Hebebühne so geregelt ist.
BAULIFT rät: Gurt tragen
Bei Ausleger-Arbeitsbühnen ist es grundsätzlich ratsam immer einen Gurt zu tragen. Hier kann es durch plötzliche Bewegungen des Auslegers zum sogenannten Peitschen- oder Katapult-Effekt kommen, durch den der Bediener aus dem Korb geschleudert wird. Dieser Effekt kann z.B. auftreten, wenn sich der Ausleger an Fassaden, Balken oder Ästen verhakt und dann plötzlich löst. Oder: Wenn die Arbeitsbühne unverschuldet durch Dritte beschädigt wird. Aber auch beim Fahren über Kanthölzer, Randsteine oder durch Schlaglöcher kann sich der Schleudereffekt durch die Hebelwirkung verstärken.














