(openPR) Tagungen und Kongresse sind für gemeinnützige wissenschaftliche Organisationen häufig eine steuerliche Gefahrenquelle.
Oftmals drohen dem Verein Steuernachzahlungen oder sogar Steuerstrafverfahren, die den Verlust der Gemeinnützigkeit und sogar die Insolvenz nach sich ziehen können.
Auch die persönliche Haftung der Vorstände ist oft ein Thema.
Neben der Planung der Inhalte und des Programmes wird oftmals übersehen, die wirtschaftlichen, rechtlichen und vorallem steuerrechtlichen Grundlagen der Veranstaltung festzulegen.
Da es zu diesem Thema nur wenig Anhaltspunkte im Gesetz gibt, muss man sich hauptsächlich auf die Rechtsprechung und die aus der Beratungspraxis entwickelten Grundlagen stützen.
Häufig vorkommende Problembereiche sind z. B.:
Es wird keine Trennung der Einnahmen und Ausgaben nach den steuerfreien Bereichen (z. B. wissenschaftliches Programm) und den steuerpflichtigen Bereichen (z. B. Festabend, Welcome-Party, „aktive“ Werbung, Industrieausstellung) vorgenommen.
•Dies kann sowohl bei der Umsatzsteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Die Gebühren für das Rahmenprogramm (Social Events) wurden vorab nicht budgetiert und sind in der Teilnehmergebühr nicht gesondert ausgewiesen. Die in den Teilnehmergebühren enthaltenen Einnahmen für das Rahmenprogramm werden vom Finanzamt herausgerechnet. Reicht dieser Betrag nicht zur Deckung der Kosten des Rahmenprogramm aus, müssen diese mit Überschüssen aus anderen Bereichen ausgeglichen werden.
•Ein Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kann die Gemeinnützigkeit bedrohen.
•Die Teilnehmergebühren sind ganz oder anteilig der Umsatzsteuer zu entwerfen, was zu einer Umsatzsteuernachzahlung führen kann.
Bei der Durchführung von Industriesymposien wird meistens die Grenze der steuerfreien Vermögensverwaltung überschritten.
•Die Überschüsse sind mit rund 40% zu besteuern, falls die Freigrenze überschritten wird.
Die Vermietung der Flächen der Industrieausstellung wird direkt zwischen der emeinnützigen Organisation und den Industriepartnern vorgenommen.
•Wie bei den Industriesymposien sind diese Überschüsse bei Überschreitung der Freigrenze steuerpflichtig.
Bei einer internationalen Tagung überlässt die internationale Fachgesellschaft oftmals der gemeinnützigen nationalen Organisation, in dessen Land der Kongress ausgerichtet werden soll, das Recht zur Durchführung der Veranstaltung.
•Die Vergütung, welche die internationale Fachgesellschaft für die Rechteüberlassung erhält, ist kein ust-freier Umsatz, sondern unterliegt der Umsatzsteuer.
•Oftmals wird übersehen, dass die Umsatzsteuer aufgrund des hier einschlägigen Steuerschuldnerverfahrens von der gemeinnützigen nationalen Organisation direkt an das Finanzamt abzuführen ist, und die internationale Fachgesellschaft nur den Nettobetrag erhält.
•Es wird vorab oftmals nicht geprüft, ob die gemeinnützige Organisation das wirtschaftliche Risiko einer solchen Großveranstaltung tragen kann.
Die internationale Fachgesellschaft tritt selber als Veranstalter in Deutschland auf. Im Ansässigkeitsland ist diese als gemeinnützige Organisation anerkannt. Es wird daher angenommen, dass bei einer Veranstaltung in Deutschland entsprechend die Steuerbegünstigungen für gemeinnützige Organisationen anwendbar sind. Diese Steuerbegünstigungen sind aber für den Kongress der internationalen Fachgesellschaft in Deutschland nicht anwendbar, da es an der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die deutsche Finanzverwaltung mangelt.
Die Veranstaltung unterliegt somit der vollen Besteuerung (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer).









