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Fallstricke beim gemeinsamen Mietvertrag

09.07.201209:53 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Fallstricke beim gemeinsamen Mietvertrag
Rechtsanwalt Oliver Post
Rechtsanwalt Oliver Post

(openPR) Häu­fig ent­schei­den sich zwei oder mehr Per­so­nen da­zu ei­ne Woh­nung ge­mein­sam zu mie­ten. Dies ist zunächst unproblematisch. Zu ungeahnten Konflikten oder Problemen kann es jedoch dann kommen, wenn ein Mitmieter wieder auszieht, während der andere Mitmieter die gemeinsam gemietete Wohnung weiter bewohnt. Die vorherige Beratung durch eine/n auf Mietrecht spezialisierte/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ist daher empfehlenswert.



Ver­trag­s­par­tei­en:

Un­ab­hän­gig da­von, wer im schrift­li­chen Miet­ver­trag als Mie­ter ge­nannt wird, wird Ver­trag­s­par­tei in der Re­gel nur wer den Miet­ver­trag auch tat­säch­lich un­ter­schrie­ben hat. Un­ter­sch­reibt al­so nur ei­ner der Mie­ter, wird nor­ma­ler­wei­se auch nur die­ser als Ver­trag­s­par­tei auf Mie­ter­sei­te an­zu­se­hen sein. An­ders sieht dies je­doch zum Bei­spiel aus, wenn der un­ter­sch­rei­ben­de Mie­ter von sei­nen Miet­mie­tern be­voll­mäch­tigt ge­we­sen ist den Ver­trag für sie mit zu un­ter­zeich­nen / zu sch­lie­ßen.

Be­en­di­gung ei­nes ge­mein­sa­men Miet­ver­hält­nis­ses:

Pro­b­le­ma­tisch wird es, wenn ein oder meh­re­re Mie­ter aus der ge­mein­sam an­ge­mie­te­ten Woh­nung wie­der aus­zie­hen wol­len. Denn ent­ge­gen der weit­läu­fi­gen Mei­nung, en­det das Miet­ver­hält­nis zwi­schen ih­nen und dem Ver­mie­ter nicht mit dem Aus­zug. Ein Miet­ver­hält­nis be­steht un­ab­hän­gig da­von, ob ei­ne Per­son das Miet­ob­jekt auch tat­säch­lich nutzt. Auch ei­ne blo­ße An­zei­ge des Aus­zugs beim Ver­mie­ter führt nicht zu ei­ner Be­en­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses. Ge­ne­rell gilt: Das Miet­ver­hält­nis muss im­mer durch al­le Mie­ter ge­mein­sam ge­kün­digt wer­den. Will (/wol­len) der an­de­re (/die an­de­ren) Mie­ter in der Woh­nung woh­nen blei­ben, so ist es am ein­fachs­ten das bis­he­ri­ge Miet­ver­hält­nis zu kün­di­gen und ei­nen neu­en schrift­li­chen Miet­ver­trag mit dem Ver­mie­ter ab­zu­sch­lie­ßen. Zu­min­dest soll­te je­doch von al­len Miet­ver­trag­s­par­tei­en ein Aus­schei­den der aus­zie­hen­den Par­tei aus dem Miet­ver­trag schrift­lich ve­r­ein­bart wer­den.

Zieht ein Mie­ter ein­fach aus, oh­ne dass das Ver­trags­ver­hält­nis mit ihm be­en­det wird, bleibt er Miet­ver­trag­s­par­tei und haf­tet ge­gen­über dem Ver­mie­ter wei­ter ge­mein­schaft­lich mit den in der Woh­nung ver­b­lei­ben­den Mie­tern für al­le Miet­zah­lun­gen, Ne­ben­kos­ten und Schä­den, egal ob er das Miet­ob­jekt noch be­wohnt hat, oder be­reits schon seit Jah­ren aus­ge­zo­gen ist.

Die­se In­for­ma­tio­nen sollen le­dig­lich für recht­li­che Pro­b­le­me sen­si­bi­li­sie­ren nicht jedoch diese voll­um­fäng­lich recht­lich auf­ar­bei­ten. Tat­säch­lich ist die The­ma­tik sehr kom­plex und viel­schich­tig. Um Rechtssicherheit zu erlangen und vor unliebsamen Überraschungen geschützt zu sein, sollte bei einem “Teilauszug” aus einer gemeinsam angemieteten Wohnung ein/e auf Mietrecht spezialisierte/r Rechtsanwalt/Rechtanwältin zur Beratung aufgesucht werden.

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