(openPR) Das Fußballfieber hat in diesem Sommer wieder ganz Europa erfasst. Die Begeisterung für die eigene Mannschaft kann manchmal aber auch überschwappen. Wird der Sturm der Gefühle dann in der Gruppe losgetreten, kann das schwere strafrechtliche Konsequenzen haben.
"Reagieren enttäuschte Fans nach einem verlorenen Spiel ihren Frust damit ab, dass sie beispielsweise Schaufenster einwerfen, dann muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gerechnet werden," warnt Rechtsanwalt und Strafverteidiger Cengiz Han. Auch Zurufe, das Singen provozierender Lieder oder Parolen können strafrechtlich relevant sein. "Kommt es dabei noch zu einer Plünderung, drohen sogar bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe", erklärt Han.
Denn bereits die Beteiligung an einer Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aus einer Menschenmenge heraus kann zur Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs führen. Dabei reicht es schon aus, wenn jemand nur auf die Menschenmenge einwirkt, um die Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern!
Auch im Ausland nicht sicher vor deutscher Justiz
Wer glaubt, dass das Randalieren zumindest bei Fußballspielen im Ausland für einen Deutschen Staatsbürger im Inland keine Konsequenzen hat, der irrt. Das OLG Celle hat in einem Urteil aus dem Jahr 2001 die Strafbarkeit eines deutschen Fußballfans im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei der WM 1998 ausdrücklich bestätigt. Dieser wurde für seine in Frankreich begangene Tat in Deutschland verurteilt. "Für die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist es nämlich vollkommen ausreichend, dass die Tat am Ort ihrer Begehung unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt mit Strafe bedroht ist", so Rechtsanwalt Han, der sich auf das Strafrecht spezialisiert hat. Da es in Frankreich eine dem deutschen Landfriedensbruch vergleichbare Vorschrift gibt, hat den Fan in Deutschland eine böse Überraschung erwartet.
Fazit: Fußball verträgt Emotionen, nur müssen diese – ganz gleich wo – in strafrechtlich undenklichen Bahnen bleiben.











