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Lärmbelästigung: Wie laut dürfen Nachbarn sein?

14.06.201211:01 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes
Bild: Lärmbelästigung: Wie laut dürfen Nachbarn sein?
Ob drinnen oder draußen: Kinder dürfen auch mal Lärm machen. Foto: Freie Fachschule für Sozialwesen
Ob drinnen oder draußen: Kinder dürfen auch mal Lärm machen. Foto: Freie Fachschule für Sozialwesen

(openPR) Kindergeschrei, Staubsauger oder Trompete – geht es in Nachbars Wohnung lauter zu, kann diese Lärmbelästigung heftigen Streit auslösen. Was hingenommen werden muss und wann die Beeinträchtigung zu weit geht, erläutert das Immobilienportal immowelt.de.



Nürnberg, 14. Juni 2012. Wenn der Lärm aus Nachbars Wohnung regelmäßig oder gar dauerhaft die eigene Ruhe stört, ist es mit dem friedlichen Nebeneinander schnell vorbei. Das Immobilienportal immowelt.de erklärt, was als unzumutbar gilt und wann Toleranz gefordert ist. Denn nicht jede Lärmbelästigung ist von Gesetzes wegen inakzeptabel.

Zimmerlautstärke während der Ruhezeiten

Ruhezeiten sind gesetzlich festgelegt: Lärm sollte laut Bundesgerichtshof zwischen 13 und 15 Uhr, zwischen 22.00 und 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig vermieden werden. Im Mietvertrag oder der Hausordnung können auch andere bindende Zeiten festgelegt sein. In den geltenden Ruhezeiten ist maximal Zimmerlautstärke erlaubt. Auch Haushaltsgeräte, wie zum Beispiel die Spül- oder Waschmaschine und der Staubsauger, sollten dann eine Pause einlegen. Wobei die Waschmaschine bei einem berufstätigen Mieter, der sonst kaum Möglichkeiten zum Waschen hat, ab und an auch mal nach 22 Uhr laufen darf.
Während der Nachtruhe kann aber auch Zimmerlautstärke schon zu viel sein: Wer den Schlaf des Nachbarn stört, hat vor dem Gesetz schlechte Karten. Nachts sind nur Geräusche zumutbar, die sich wirklich nicht vermeiden lassen, wie das Rauschen der Wasserleitung oder der Toilettenspülung.

Streitende Nachbarn

Sind die Wortgefechte der Nachbarn durch die Wände zu hören, ist das erst einmal zu ertragen. Werden die Zankereien jedoch zum Regelfall und brüllen sich die Streithähne stundenlang an, ist das Maß voll. Beeinträchtigte Mieter sollten dann ein Lärmprotokoll führen und ihren Vermieter bitten, für Ruhe zu sorgen. Geschieht dies nicht, kann die Miete gemindert werden. Tritt keine Besserung ein, können die Streithähne durch ihren Vermieter abgemahnt und im Extremfall sogar fristlos gekündigt werden.

Blasmusik, Heavy Metal oder Techno – musikalische Vorlieben

Musik machen und hören ist generell erlaubt, allerdings nur solange davon nichts außerhalb der Wohnung zu hören ist. Für laute Instrumente, wie Schlagzeug, Tuba oder E-Gitarre gelten dabei aber die Ruhezeiten, ergänzt immowelt.de.

Dürfen Kinder Lärm machen?

Wo Kinder sind, geht es häufig turbulent zu. Diese Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof, der entschied, dass Lärm „als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens“ auch „in höherem Ma? von den Nachbarn hingenommen werden muss. Allerdings sollte dieses Urteil nicht als Freibrief betrachtet werden, warnt immowelt.de. Eltern sind verpflichtet, vor allem vermeidbaren Radau, wie beispielsweise durch Fußballspielen im Treppenhaus oder Rollschuhlaufen im Hausflur, zu unterbinden. Wenn das Nachbarsbaby dagegen des Nachts schreit, müssen die anderen Hausbewohner die Beeinträchtigung hinnehmen.

Web-Links:
Dieser Artikel mit Pressebild zum Download:
http://presse.immowelt.de/fileadmin/Pressedienst/Recht-Urteil/zip/2012/PD_236_14_06_2012_Laermbelaestigung.zip

Originalmeldung:
http://presse.immowelt.de/pressedienst/recht-und-urteil/artikel/artikel/laermbelaestigung-wie-laut-duerfen-nachbarn-sein.html

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