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Rechtsbeugung und Unvernunft der Justiz

23.05.201213:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) "Das Ablehnungsgesuch betreffend den Richter am Amtsgericht Timm wird für unbegründet erklärt. Gründe: Gemäß § 24 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet, solches Misstrauen zu rechtfertigen sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Eine unsachgemäße Verfahrensführung oder grobe Verfahrensverstöße begründen dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für den dadurch betroffenen Angeklagten der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Religion oder Weltanschauung des Richters in der Regel kein Ablehnungsgrund sind. Die Verhandlungsführung des Rechts [SIC!!, Anm. Pater Lingen] am Amtsgericht Timm war nicht dazu geeignet, Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Die Haupt6verhandlung am 26.05.2011 war ausweislich der sich in der Gerichtsakte Blatt 350 - 353 befindenden Protokolls nicht rechtsfehlerhaft oder sonst unsachlich. Das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Im Übrigen sind keine Verfahrensverstöße zu erkennen, die auf eine Voreingenommenheit des Richters schließen ließen."


Dies teilte Irena Bartoszek-Schlüter, sog. "Richterin am Amtsgericht Dorsten", dem Verf. am 10.05.2012 mit, u.z. als Reaktion auf einen Befangenheitsantrag, den der Verf. am 09.04.2012 gegen Wolfhart Timm, sog. "Vorsitzender Richter am Amtsgericht Dorsten" resp. laut Irena Bartoszek-Schlüter "das Recht am Amtsgericht Dorsten", gestellt hatte. Wie "vernünftig" ist diese von Irena Bartoszek-Schlüter geleistete "Betrachtung"?

1) "Eine unsachgemäße Verfahrensführung oder grobe Verfahrensverstöße begründen dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt"
Zu 1) Der gesamte Prozess entbehrt resp. widerspricht eklatant jeder gesetzlichen Grundlage. Bereits die "Anklageschrift" ist eine Straftat, folglich auch die Eröffnung des Verfahrens. Der Verf. ist angeklagt, keine offizielle Priesterweihe zu besitzen. Zugegeben: Der Verf. besitzt tatsächlich keine offizielle Priesterweihe. Allerdings: Der Verf. hat auch niemals behauptet, eine offizielle Priesterweihe zu besitzen. Und selbst wenn er es behauptet hätte: Es steht gar nicht unter Strafe, keine offizielle Priesterweihe zu besitzen. Und selbst wenn es so ein Strafgesetz geben würde: So ein Gesetz wäre nichtig, denn es gibt gar keine offiziellen Priesterweihen - die Kirche lehrt nichts über "offizielle Priesterweihen", sondern unterscheidet bei Sakramenten die Aspekte "gültig" und "erlaubt". Im Klartext: Gem. BRD darf jeder Bürger angeklagt werden, obwohl er die vorgeworfene Tat bewiesenermaßen nie begangen hat, obwohl diese Tat gar nicht unter Strafe steht und obwohl diese Tat notorisch gar nicht möglich ist. Gem. BRD-Justiz kann also jeder Bürger unter jedem Vorwand verurteilt werden. Z.B. kann jeder mit dem Tatvorwurf verurteilt werden, dass er keinen Fluxkompensator besitzt. Dabei ist es unerheblich, dass die Existenz eines Fluxkompensators notorisch unmöglich ist, dass dieser Besitz für niemanden vorgeschrieben ist und auch niemand diesen Besitz behauptet. Die Justiz nimmt sich die uneingeschränkte Verurteilungsfreiheit. Zugegeben, eigentlich wird mit diesem Prozess dem Verf. verboten, sich zum katholischen Glauben zu bekennen. Dazu gehört u.a., dass der Verf. die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) nicht als "katholische Kirche" ausgibt. Aber dadurch wird die Sache für die BRD sogar noch schlimmer: Gem. unfehlbarer Lehre hat der Staat keinerlei Recht, den katholischen Glauben zu verbieten, cf. Papst Pius IX., Enzyklika »Quanta cura«, 08.12.1864:
"Andere hingegen wagen es, die ruchlosen und oft verurteilten Lügen der Erneuerer wieder aufzugreifen und mit einer besonderen Unverschämtheit die höchste Gewalt der Kirche und des Heiligen Stuhles, die ihr von Christus dem Herrn übertragen wurde, der Willkür der staatlichen Macht zu unterwerfen und alle Rechte dieser Kirche und des Heiligen Stuhles zu leugnen, welche zur äußeren Ordnung gehören. Sie schämen sich nicht zu behaupten: Die Gesetze der Kirche verpflichteten nur dann im Gewissen, wenn sie durch die staatliche Behörde veröffentlicht würden. Die Verfügungen und Dekrete der Römischen Päpste, welche die Religion und die Kirche betreffen, bedürften der Bestätigung und Billigung, zumindest aber der Zustimmung der Staatsgewalt. [...] Sie schämen sich nicht, sich offen und vor der ganzen Welt zu dem Ausspruch und Grundsatz der Irrlehrer zu bekennen, aus dem so viele verkehrte Meinungen und Irrtümer hervorgehen. Sie erklären nachdrücklich: Die Gewalt der Kirche sei nicht kraft göttlichen Rechtes getrennt und unabhängig von der staatlichen Gewalt. [...] Inmitten einer so großen Anzahl von verkehrten und entarteten Meinungen haben Wir, im vollen Bewußtsein Unserer Apostolischen Pflicht und in Unserer höchsten Sorge um unsere heilige Religion, die gesunde Lehre und das Uns von Gott anvertraute Heil der Seelen sowie für das Wohl der menschlichen Gesellschaft selbst, erneut Unsere Apostolische Stimme erhoben. Deshalb verwerfen, verbieten und verurteilen Wir, kraft Unserer Apostolischen Autorität, alle und jede in diesem Schreiben einzeln erwähnten verkehrten Meinungen und Lehren. Wir wünschen und befehlen, daß dieselben von allen Kindern der katholischen Kirche als verworfen, verboten und verurteilt betrachtet werden."

2) "oder sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für den dadurch betroffenen Angeklagten der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt."
Zu 2) Der Verf. hatte den Befangenheitsantrag folgendermaßen begründet: »Nach einer Beratung hinter verschlossenen Türen setzte Timm den Prozess dann doch fort, u.z. wollte er ein "Gutachten" zu meiner Priesterweihe. Diesem Gutachten müsse ich mich vollkommen bedingungslos vollkommen uneingeschränkt unterwerfen. Hier wird also a priori ein Gutachten einfachhin für unfehlbar erklärt, was an sich schon problematisch ist, zumal § 839a BGB ja ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Falschgutachtens abstellt. Und als "Gutachter" bestimmte Timm dann obendrein Thomas Schüller. Schüller ist als V2-Anhänger Häretiker, bezeichnet - als V2-"Kirchenrechtler"! - die V2-Texte als "Dogmen" und unterstützt das "Memorandum Kirche 2011: Ein notwendiger Aufbruch". Das Gutachten wiederum ist so überschäumend stümperhaft und falsch, dass es unmöglich gegen mich verwendet werden kann.« Und: »In den ganzen darauffolgenden Prozessen hat der Verf. immer wieder den Widerruf seiner Aussagen und die Unterwerfung unter die V2-Gruppe zugesichert, sobald seine Position widerlegt ist. Der Verf. hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die Kirche gem. Dogma dem Staat nicht unterworfen ist und dass er sich deshalb keinen argumentationslosen Zwangsmaßnahmen beugen wird.« Und: »Die eigentliche Wurzel des Übels: Der Befangenheit ist jeder Richter unleugbar schuldig, der die V2-Gruppe argumentationslos als katholische Kirche hinstellt. D.h. niemals kann und darf man irgendein BRD-Urteil als "rechtskräftig" bezeichnen, geschweige denn befolgen, demzufolge die V2-Gruppe die katholische Kirche sei. Alle diese "Verurteilungen" gegen den Verf. sind absolut null und nichtig sowie strafbar gem. § 6 VStGB.«
Kein Wort dazu im gesamten Bescheid! Setzen, sechs! Nach über sechzehn Jahren, in denen der Verf. zahlreiche Texte veröffentlicht hat, die allesamt unwiderlegt geblieben sind; nach über sechzehn Jahren, in denen der Verf. zahlreiche Verurteilungen erduldet hat, die allesamt seinem katholischen Standpunkt niemals Abbruch getan haben, fehlt auch jetzt noch immer die immer und immer wieder eingeforderte Erklärung, mit welchem Recht der Verf. gezwungen werden kann, sein katholisches Bekenntnis aufzugeben. Die BRD erklärt sich für berechtigt, ein Gutachten aus einer notorisch vollkommen unglaubwürdigen Quelle apodiktisch und apriorisch für unfehlbar zu erklären und den Bürger schon vor Erstellung des Gutachtens zur bedingungslosen vollständigen Unterwerfung zu zwingen. Dieser Zwang wird sogar dann noch weiter aufrecht erhalten, nachdem das Gutachten als rettungslos falsch erwiesen ist. Und als wäre das noch nicht schlimm genug: Wolfhart Timm hat das Falschgutachten ausdrücklich zur Position der "katholischen Amtskirche" erklärt, wiederum ohne den Beweis erbracht zu haben, dass es tatsächlich die Position der katholischen Amtskirche ist, und ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass es eben nicht die Position der katholischen Amtskirche ist. Also Justiz-Befangenheit durch und durch!

3) "Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Religion oder Weltanschauung des Richters in der Regel kein Ablehnungsgrund sind."
Zu 3) Der Verf. gibt immer wieder offen zu, dass jeder denkende Mensch, selbst wenn er noch kein Katholik ist, erkennen kann und muss, dass die V2-Gruppe nicht die katholische Kirche ist, eben weil sie die notwendigen Wesensmerkmale nicht besitzt. Ja, sogar ohne jegliche Theologie muss jeder wenigstens ins Grübeln kommen, der solchen gottlosen V2-Klamauk sieht wie "Rockmessen", "Karnevalsmessen", "Osterhasenmessen" usw. usf. Mit der V2-typischen "Ökumene" ("Es kommen alle, alle in den Himmel - nur die Sedisvakantisten nicht") wird ein - logisch notwendiger - Heilsanspruch der Kirche offen geleugnet: Wozu Kirche, wenn es doch - den Sedisvakantismus ausgenommen - auch in jeder anderen Gemeinschaft geht? Ergo hat auch diese Anmerkung rein gar nichts mit dem Befangenheitsantrag zu tun.

4) "Die Verhandlungsführung des Rechts [nochmals: SIC!!, Anm. Pater Lingen] am Amtsgericht Timm war nicht dazu geeignet, Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Die Haupt6verhandlung am 26.05.2011 war ausweislich der sich in der Gerichtsakte Blatt 350 - 353 befindenden Protokolls nicht rechtsfehlerhaft oder sonst unsachlich."
Zu 4) Hier glänzt Irena Bartoszek-Schlüter mit vollkommener Inhaltsleere. Der Verf. hat das Protokoll bekanntlich nie zu Gesicht bekommen; es lag noch nicht einmal diesem Bescheid bei. Der Verf. kann also über die Richtigkeit des Protokolls keinerlei Aussagen treffen. Der Verf. hat allerdings sowohl dem Staatsanwalt als auch dem Richter als auch dem Gutachter schwerste Falschaussagen unwiderlegbar nachgewiesen; entsprechende Strafverfahren sind anhängig. Das lässt auch für das Protokoll nicht unbedingt das beste erwarten. Und Papier ist geduldig. Doch wie auch immer: Relevant können einzig und allein konkrete Aussagen / Fakten sein. Also nur eine weitere Gegenstandslosigkeit.

5) "Das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden."
Zu 5) Wieder eine vollkommen gegenstandslose Aussage! Der Verf. hat nämlich nie behauptet, er hätte nichts sagen dürfen. Ganz im Gegenteil: Er hat stets betont, dass er in der Hauptverhandlung sein Plädoyer (zwanzig Minuten) in Ruhe vorlesen konnte. Die Justiz weiß ganz genau, was sie tut, oder, was noch schlimmer ist, sie will es nicht wissen. Zugegeben: Dem Verf. wurde niemals, also niemals vor der Verhandlung, niemals in der Verhandlung, niemals nach der Verhandlung, irgendein Fehlverhalten nachgewiesen. Ganz im Gegenteil: Die massenhaften gravierenden Fehler, die der Verf. den Mitgliedern der V2-Gruppe und der Justiz nachgewiesen hat, wurden niemals ernsthaft bestritten, geschweige denn als rechtskonform bewiesen. Also: Der Verf. will nicht nur "Gehör", er will v.a. Antworten. Mit welchem Recht geht die BRD gegen den Verf. vor? Statt dessen erhält der Verf. außer permanenten unbegründeten Verurteilungen nur noch entweder hartnäckiges Schweigen, gegenstandslose Worthülsen oder absurde Lügen - wie auch jetzt diesen Bescheid von Irena Bartoszek-Schlüter.

6) "Im Übrigen sind keine Verfahrensverstöße zu erkennen, die auf eine Voreingenommenheit des Richters schließen ließen."
Zu 6) Statt: "Das Ablehnungsgesuch betreffend den Richter am Amtsgericht Timm wird für unbegründet erklärt. Gründe:", hätte es heißen müssen: "Die einwandfrei unwiderlegbar begründete Ablehnung betreffend Wolfhart Timm wird rechtswidrig und ohne jegliche Begründung ignoriert. Vorwände:"
Damit ist Irena Bartoszek-Schlüter schuldig der Rechtsbeugung sowie der (wenigstens Beihilfe zur) Verfolgung Unschuldiger, weswegen gegen Bartoszek-Schlüter hiermit Strafanzeige mit Strafantrag gestellt ist.

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