openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Auslegungssache – Werkvertrag oder Dienstvertrag ??

16.05.201215:37 UhrIT, New Media & Software
Bild: Auslegungssache – Werkvertrag oder Dienstvertrag ??

(openPR) Werk- und Dienstvertrag sind übliche Vertragsformen beim Einsatz externer IT-Spezialisten. Nicht immer ist jedoch eindeutig klar, ob die zu erbringenden Leistungen die Kriterien eines Werk- oder Dienstvertrages erfüllen.

Denn maßgeblich ist der tatsächliche Wille der Parteien und nicht der für den Vertrag gewählte Titel. Dies ergibt sich schon aus § 133 BGB, wonach bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Übertragen auf Vertragsauslegungen bedeutet dies, dass es im Streitfall völlig nebensächlich ist, wie ein Vertrag benannt ist. Nur weil ein Vertrag als "Werkvertrag" bezeichnet ist, muss dies nicht bedeuten, dass es sich tatsächlich um einen Werkvertrag handelt. Maßgeblich ist nicht der Titel des Vertrages, sondern sein Regelungsinhalt.
Wie lässt sich nun aber möglichst sicher der Werkvertrag vom Dienstvertrag objektiv abgrenzen?

Hält der Auftragnehmer die Zügel in der Hand und entscheidet er, wie ein Vertrag erfüllt werden soll, so handelt Die Bezeichnung eines Vertrags als Werk- oder Dienstvertrag ist lediglich ein Anhaltspunkt. es sich um einen Werkvertrag.
Unterstützt der Auftragnehmer lediglich den Auftraggeber bei einem Projekt, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Wesentliches Merkmal eines Dienstvertrags ist damit, dass die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung im vereinbarten Zeitraum geschuldet wird und nicht ein konkreter Erfolg.

In einem Streitfall prüft das Gericht das gesamte Regelungswerk anhand der Vertragstypen des BGB und lässt sich von der Namensgebung nicht beeindrucken. Auch wird geprüft, wie der Vertrag tatsächlich gelebt wurde. Hierbei ist es ebenso wichtig, dass der Freiberufler und Freelancer gut abgesichert ist, wenn er in ein Projekt geht.

Die von der gb.online angebotene Berufshaftpflichtversicherung für Freiberufler und Freelancer versichert die Tätigkeit sowohl auf Basis eines Dienst- als auch eines Werkvertrages.

Erfahrungsgemäß sind 80 bis 90% aller Werkverträge mit IT-Selbstständigen in Wirklichkeit Dienstverträge, da ihnen eine ausreichend konkrete Beschreibung der zu erbringenden Leistung fehlt, so Elisabeth Keller-Stoltenhoff Rechtsanwältin mit Schwerpunkt EDV und IT-Recht der IT-Recht Kanzlei in München.

Weitere Informationen hier: www.easy-insure.eu.

Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://itseiten.de/firma/it-haftpflichtversicherung/news/512.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 633262
 974

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Auslegungssache – Werkvertrag oder Dienstvertrag ??“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von gb.online gmbh

Hiscox legt neues IT-Haftpflicht-Modell vor (2)
Hiscox legt neues IT-Haftpflicht-Modell vor (2)
Kelkheim, 09.Juni 2016 Das Versicherungsunternehmen Hiscox hat sein IT-Haftpflicht-Modell komplett überarbeitet. Für den Antragssteller wurden wesentliche Punkte vereinfacht und übersichtlicher dargestellt, zudem wurde der Versicherungsschutz erweitert und die Deckungssumme erhöht. Seit Mai 2016 ist das neue Antragsmodell online. Unternehmen und Freiberufler aus der IT-Branche können sich nun ganz einfach in Modul-Bauweise genau den Versicherungsschutz zusammenstellen, den sie für ihr Geschäftsmodell benötigen. Um den Online-Abschluss ihre…
Bild: Berufsunfähigkeitsversicherungen im Test - HDI-Produkte liegen über MarktstandardBild: Berufsunfähigkeitsversicherungen im Test - HDI-Produkte liegen über Marktstandard
Berufsunfähigkeitsversicherungen im Test - HDI-Produkte liegen über Marktstandard
Kelkheim, 09. Juni 2016 Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, möchte für sich die besten Konditionen am Markt erhalten. Doch die einzelnen Versicherungsgesellschaften unterscheiden sich zum Teil erheblich in ihren Leistungen. Oftmals sehr zum Nachteil des Versicherten. Doch woher weiß man, ob das Produkt, das man angeboten bekommt, mindestens den Marktstandard erfüllt? Das Infinma Institut für Finanzmarktanalysen erstellt jährlich einen Vergleich der unterschiedlichen Versicherer. Im diesjährigen Vergleich wurden 485 Berufsunf…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Vertragsgestaltung bei Software-EntwicklungBild: Vertragsgestaltung bei Software-Entwicklung
Vertragsgestaltung bei Software-Entwicklung
… in der Praxis anzuwenden, um die Basis für eine reibungslose und erfolgreiche Umsetzung von Softwareprojekten zu schaffen.OLG Frankfurt zur Einordnung als Werkvertrag oder DienstvertragOb ein Vertrag über die Entwicklung einer Software als Werkvertrag oder als Dienstvertrag eingeordnet wird, ist rechtlich von großer Bedeutung. Denn nur beim Werkvertrag …
Bild: Dienstvertrag oder Werkvertrag mit Künstlern?Bild: Dienstvertrag oder Werkvertrag mit Künstlern?
Dienstvertrag oder Werkvertrag mit Künstlern?
… und Künstler wird ein „Konzertvertrag“ geschlossen, den man auch „Engagementvertrag“, „Gastspielvertrag“ usw. nennen kann. Rein rechtlich kann es sich dabei um einen Werk- oder ein Dienstvertrag handeln. Der Unterschied, ob es ein Werkvertrag (§ 631 BGB) oder ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) ist, ist erheblich: Würden die beiden einen Werkvertrag schließen, …
Bild: Lizenzierung von Software – Die Tücken der VertragstypenBild: Lizenzierung von Software – Die Tücken der Vertragstypen
Lizenzierung von Software – Die Tücken der Vertragstypen
… typisierte Vertragstypen im BGB sind zum Beispiel: • Kaufvertrag (= Überlassung unbefristet gegen Einmalzahlung) • Mietvertrag (= Überlassung auf Zeit gegen wiederkehrende Zahlung) •Dienstvertrag (= Services rund um Überlassung, wie Support) • Werkvertrag (= Überlassung nach individueller Erstellung) Der Vertragstyp hängt also vom Inhalt des Lizenzvertrages …
Bild: Was passiert, wenn die Gagenhöhe streitig ist?Bild: Was passiert, wenn die Gagenhöhe streitig ist?
Was passiert, wenn die Gagenhöhe streitig ist?
… Ratsuchende davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt kostenlos berät, oder der Straßenbahnkunde, dass ihn die Straßenbahn kostenlos transportiert. Bei solchen Verträgen handelt es sich um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB: Hier wird eine Leistung versprochen) oder Werkvertrag (§ 631 BGB: Hier wird ein Erfolg versprochen), auch beim Vertrag zwischen einem Veranstalter …
Vertragsgestaltung mit einem freien Mitarbeiter
Vertragsgestaltung mit einem freien Mitarbeiter
… Folgenden wird daher ein kurzer Überblick über die einzelnen Vertragstypen, die wesentlichen Abgrenzungskriterien und ihre gesetzlichen Besonderheiten gegeben. 2.2 Abgrenzung Werkvertrag/Dienstvertrag In der Praxis erweist es sich häufig als schwierig, Dienstverträge von Werkverträgen, abzugrenzen. Die Bezeichnung eines Vertrages als Werk- oder Dienstvertrag …
Bild: Gesetzesänderungen: Arbeitnehmerüberlassung u.a.Bild: Gesetzesänderungen: Arbeitnehmerüberlassung u.a.
Gesetzesänderungen: Arbeitnehmerüberlassung u.a.
… der 01.04.2017. Die beteiligten Arbeitgeber müssen sich dann ab diesem Zeitpunkt im Voraus verbindlich festlegen, ob sie eine Arbeitnehmerüberlassung oder einen Werk-/Dienstvertrag wollen. Bislang war bei Abgrenzungsschwierigkeiten noch ein Zwischenweg möglich. Man beschaffte sich einfach vorsichtshalber eine Erlaubnis der Arbeitsagentur für eine Überlassung, …
Bild: Werkvertrag und Dienstvertrag - zwei unterschiedliche VertragsartenBild: Werkvertrag und Dienstvertrag - zwei unterschiedliche Vertragsarten
Werkvertrag und Dienstvertrag - zwei unterschiedliche Vertragsarten
… des vereinbarten Werkes, die Vergütung richtet sich nach dem Arbeitsergebnis und erfolgt als Stücklohn oder Pauschalhonorar. Im Gegensatz dazu findet ein Dienstvertrag Anwendung, wenn die Beschäftigung regelmäßig, ohne Bindung an ein bestimmtes Projekt stattfindet. Werkvertrag oder Dienstvertrag? Ein entscheidender Unterschied Beide Vertragsarten sind …
Bild: Bilanzrechtsreform: Neue Aktivierungs-Möglichkeiten für selbst erstellte SoftwareBild: Bilanzrechtsreform: Neue Aktivierungs-Möglichkeiten für selbst erstellte Software
Bilanzrechtsreform: Neue Aktivierungs-Möglichkeiten für selbst erstellte Software
… Auftragnehmer die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, etwa die Lieferung eines nach den Bedürfnissen des Auftraggebers abgestimmten lauffähigen Programms. Wird dagegen ein Dienstvertrag abgeschlossen, bei dem der Auftraggeber die Projektleitung in der Hand behält und der freie Softwareprogrammierer weisungsabhängig tätig wird, gilt der Auftraggeber …
Bild: Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Fallschirm auf oder zu?Bild: Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Fallschirm auf oder zu?
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Fallschirm auf oder zu?
… die er dann nicht einfach wieder zurückschicken kann. Um derlei Ungemach zu vermeiden, hat man einen „Fallschirm“ erfunden: In den Grauzonen, in denen man Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag nicht sauber hat trennen können, hatte der Überlasser sich eine Erlaubnis für die Überlassung beschafft. Damit wollte man für den Fall vorsorgen, dass ein …
Bild: Verhalten des Auftraggebers rechtswidrig. Was tun?Bild: Verhalten des Auftraggebers rechtswidrig. Was tun?
Verhalten des Auftraggebers rechtswidrig. Was tun?
… Veranstaltung. Der Auftragnehmer stellt dann fest, dass der Auftraggeber sich nicht sonderlich um Vorschriften kümmert. Kann der Auftragnehmer den Auftrag kündigen? Grundsätzlich hat in einem Dienstvertrag jede Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund: Das kann dann der Fall sein, wenn die weitere Zusammenarbeit nicht mehr …
Sie lesen gerade: Auslegungssache – Werkvertrag oder Dienstvertrag ??