(openPR) Stuttgart, 15. Mai 2012 - Diese Konsequenz muss aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gezogen werden, wenn sichergestellt werden soll, dass die Kosten für die Feier des Betriebsjubiläums als Betriebsausgaben abzugsfähig bleiben. Im verhandelten Fall hatte ein zu 50% an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer eine Feier zu seinem 50. Geburtstag sowie zum 5jährigen Bestehen der GmbH ausgerichtet. Die Kosten wollte er als Betriebsausgaben in der GmbH geltend machen.
Da das zuständige Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht anerkennen wollte, landete der Fall schließlich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Dieses urteilte leider zu Gunsten des Finanzamts und versagte den Abzug von Betriebsausgaben. Auch wenn zu der Feier keine privaten Freunde, sondern nur Geschäftspartner und Angestellte, eingeladen waren, habe eine Geburtstagsfeier stets privaten Charakter. Daher lägen in diesem Fall gemischt veranlasste Aufwendungen vor. Für diese Art von Aufwendungen könne zwar grundsätzlich der betrieblich veranlasste Anteil ermittelt und abgezogen werden, allerdings sei dafür ein geeigneter Aufteilungsmaßstab notwendig. Einen solchen konnte das Finanzgericht in diesem Fall jedoch nicht erkennen, da alle Gäste sowohl den Geburtstag als auch das Firmenjubiläum feiern wollten.












