(openPR) Auch ein nicht vorhandenes Testament kann wirksam sein. Normalerweise hat ein Erbe das Testament, in welchem er zum Erben berufen wurde, seine Erbenstellung durch Vorlage des Originals des Testaments nachzuweisen. Für den Fall allerdings, dass das Testament ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist, urteilte das Oberlandesgericht München unlängst wird die Wirksamkeit des Testaments dadurch nicht zwangsläufig verwehrt. Das Vorhandensein des Testaments und deren behaupteten Inhalt kann mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden. Hierzu gehört auch die Vernehmung von Zeugen. Für den Fall, dass ein angeblicher Erbe das Vorhandensein eines solchen Testaments auf eine Zeugenaussage stützt, ist allerdings Voraussetzung, dass der Zeuge das Testament auch selbst gelesen haben muss. Eine Kenntnis vom Hörensagen genügt in keinem Falle. Natürlich sind die Anforderungen an einen solchen Zeugenbeweis sehr hoch. Hier muss schon jedes Detail aufgeklärt sein.
Beschluss des OLG München vom 22.04.2010 AZ. 31 Wx 11/10
MDR 2010, 1123











