(openPR) Stuttgart, 06. März 2012 - Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb im Ganzen, also mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen, verpachtete, hatte er bisher die Möglichkeit, die Einkünfte aus dieser Verpachtung nach wie vor als gewerbliche Einkünfte zu erklären oder eine Aufgabeerklärung abzugeben und die Einkünfte in der Anlage V seiner Steuererklärung anzugeben. Mit der Aufgabeerklärung war allerdings die Aufdeckung und die Versteuerung der stillen Reserven verbunden, die noch im Betrieb steckten.
Eine wesentliche Voraussetzung dafür, die stillen Reserven zunächst unversteuert zu lassen und die Einkünfte weiterhin als Gewerbeeinkünfte zu erklären, war, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mitverpachtet wurden. Die Finanzverwaltung hatte die Befürchtung, dass ohne deren Kenntnis während der Verpachtung wesentliche Betriebsgrundlagen nach und nach wegfielen oder entnommen wurden, sodass die Betriebsaufgabe de facto bereits durchgeführt war. Erlangte die Finanzverwaltung erst später davon Kenntnis, war eine Versteuerung des Aufgabegewinns eventuell jedoch auf Grund der inzwischen eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich.
Mit Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes am 01.11.2011 wurde nun gesetzlich geregelt, dass in Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb solange als nicht aufgegeben gilt, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt oder bis dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe ergeben. Somit gibt es aus der Versteuerung des Aufgabegewinns (mit den stillen Reserven) kein Entrinnen mehr.








