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Entschädigung aufgrund Bauzeitverzögerung

(openPR) Kammergericht Berlin verschärft die Anforderungen für Auftragnehmer

von Rechtsanwalt und Notar Michael Ch. Bschorr, Wollmann & Partner GbR, Berlin

Zur Umsetzung eines erfolgreichen Bauvorhabens gehört regelmäßig eine Zusammenarbeit von Auftraggeber und Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber dabei durch das Unterlassen einer ihm obliegenden Handlung in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen, so geregelt in § 642 BGB. In der Praxis oftmals schwierig ist dabei die Darlegung einer durch die unterlassene Handlung eingetretene Bauzeitverzögerung.



Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 19.04.2011 die Anforderungen hierfür konkretisiert. Im Entscheidungsleitsatz heißt es hierzu:

„Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB setzt eine nachvollziehbare Darlegung des Annahmeverzugs und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Bauablauf voraus. Der Auftragnehmer muss die aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverzögerung möglichst konkret darlegen.“

Das Kammergericht macht in seiner Entscheidung deutlich, dass der Auftragnehmer eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung möglichst konkret darlegen muss. Hierfür ist laut des entscheidenden Senats eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die eine Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Greift der Auftragnehmer lediglich einzelne Aspekte des Baugeschehens heraus, ohne dabei eigenverursachte Verzögerungen sowie auch erteilte Nachträge zu berücksichtigen, kommt er seiner Darlegungslast nicht in ausreichender Form nach.

Mehrkosten müssen konkret dargelegt werden

Nach Ansicht des Gerichts hätte vom Auftragnehmer im konkreten Fall vielmehr dargelegt werden müssen, ob und ggf. welche wartezeitbedingten Mehrkosten durch Vorhaltung von Arbeitskraft und Geschäftskapital der Auftragnehmer gehabt haben soll, die weder durch die ursprüngliche Kalkulation noch durch die erteilten Nachträge abgegolten sind. Ein baubetriebswirtschaftliches Gutachten ist nicht geeignet, einen Anspruch nach § 642 BGB zu begründen, da es ihm an einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung der Behinderungen sowie einer Abgrenzung zu den Nachträgen fehlt.

Keine Darlegungserleichterungen

In seiner Entscheidung führt das Kammergericht Berlin weiter aus, dass Darlegungserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises nicht gewährt werden. Hierzu seien die Bauabläufe zu variabel und Störungsabläufe zu vielfältig, als dass daraus tatsächlich auf eine Verletzung von Mitwirkungspflichten und einen daraus verursachten Schaden zu schließen wäre.

Baubehinderungsanzeige erforderlich
Schließlich betont das Kammergericht, dass auch dann eine Baubehinderungsanzeige erforderlich ist, wenn die Parteien einen VOB-Vertrag (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) geschlossen haben und diese auch nicht deshalb entbehrlich wäre, weil der Auftragnehmer durchgängig auf der Baustelle beschäftigt ist.

Unverzügliche Wiederaufnahme der Arbeiten nach Unterbrechung

Es sei an dieser Stelle klargestellt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B, wonach der Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen mit den Arbeiten beginnen muss, falls hierfür nichts anderes geregelt ist, nur bei Beginn des Bauvorhabens gilt. Nach Ausführungsbehinderungen oder Unterbrechungen während der Bauzeit hat der Auftragnehmer die Arbeiten hingegen unverzüglich nach Wegfall der hindernden Umstände wieder aufzunehmen, so geregelt in § 6 Abs. 3 S. 3 VOB/B.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Geltendmachung von Entschädigungen wegen Bauzeitverzögerungen eine möglichst detaillierte Dokumentation und Darlegung der Verzögerungen selbst und der hierdurch entstehenden Mehrkosten notwendig ist. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, läuft er Gefahr, seine Ansprüche nicht durchsetzen zu können. Es ist daher in diesem Zusammenhang allen Betroffenen zu raten, sich durch einen im Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Michael Ch. Bschorr
Rechtsanwalt und Notar
Wollmann & Partner GbR, Berlin

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