(openPR) Wohin Marktmacht führen kann und dass große Namen kein Garant für verlässliche Geschäftsbeziehungen sind, hat nun auch Schlecker eindrucksvoll demonstriert. Die Drogeriemarkt-Kette hat am Montag Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Von der Insolvenz betroffen sind ca. 30.000 Mitarbeiter in ca. 12.000 Filialen.
Rechtsanwalt Harald Oberst: „Fluch und Segen war das Unternehmen für Vermieter. Fluch, weil oftmals der Mietzins nah an den Bereich der Unwirtschaftlichkeit gedrückt wurde und Verlängerungsoptionen von weiteren Mietkürzungen abhängig gemacht wurden; Segen, weil der große Name und das lange andauernde Wachstum des Unternehmens Sicherheit und Solvenz vermittelten. Bei Arbeitnehmern sah es nicht anders aus.“
Doch wohin führte all das? „Offensichtlich nicht zu einer wirtschaftlich tragfähigen Unternehmensstruktur“ so RA Oberst „Wir beraten Arbeitnehmer und Vermieter von Schlecker, die häufig ratlos sind, wie es mit den Arbeitsverhältnissen bzw. den Mietverhältnissen weiter geht und wie es nun um ihre Ansprüche steht.“
„Immer wieder stellen wir fest, dass Arbeitnehmer trotz niedriger Löhne an erster Stelle Angst um ihren Arbeitsplatz haben.“ In anderen Insolvenzverfahren bestehen häufig Lohnrückstände für monatelange Arbeit. Ob diese Fälle auch bei Schlecker auftreten, bleibt abzuwarten. Eine große Entlastung in Bezug auf rückständige Lohnansprüche stellt das Insolvenzgeld dar, das für bis zu drei Monate die Lohnforderungen der Arbeitnehmer abdeckt. Aber was passiert mit einer betrieblichen Altersversorgung oder mit offenen Urlaubsansprüchen? Welche Rechte bestehen im Falle einer Kündigung oder im Falle des Betriebsübergangs auf einen Erwerber? Arbeitnehmer fühlen sich von diesen Fragestellungen typischerweise überfordert und durch die Insolvenzverwalter schlecht informiert und allein gelassen.
Die Vermieter haben noch düstere Aussichten, zumindest in den weniger begehrten Lagen. „Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt das insolvente Unternehmen Partei des Mietvertrages.“ so RA Oberst, „Ansprüche des Vermieters, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, stellen meist normale Insolvenzforderungen dar, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind. Ob, wann und in welcher Höhe eine Quote zur Auszahlung kommt, steht erstmal in den Sternen. Wir prüfen in der Regel Kündigungsmöglichkeiten, Schadensersatzansprüche und Rechte am Inventar sowie anderen Sicherheiten. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt grundsätzlich, dass Mietverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter den Vertrag erst einmal erfüllen muss!“
Wie groß der Schaden für Vermieter, Arbeitnehmer und andere Gläubiger des insolventen Filialisten am Ende des Tages sein wird, bleibt abzuwarten.
Alles Grauen hat auch etwas Gutes: Sicher wird die Schlecker-Insolvenz und die Berichterstattung darüber vielen vergleichbaren Filialisten sowie deren Vermietern und Arbeitnehmern ein Stück weit die Augen öffnen. Der Bestand von Unternehmen wird weder durch rasantes Wachstum noch durch billige Mieten und Löhne gesichert, sondern von tragfähigen Strategien und verantwortungsvollen und partnerschaftlichen Geschäftsbeziehungen!











