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Ankündigung in Übereinstimmung mit Artikel 4 Paragraph 2 der Verordnung(EG) Nr. 2273/2003 der Kommission

(openPR) Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Ankündigung in Übereinstimmung mit Artikel 4 Paragraph 2 der Verordnung(EG) Nr. 2273/2003 der Kommission: MBB Industries AG beschließt Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms im Umfang von bis zu 1 Mio. EUR



Berlin, 11. Januar 2012 - Vor dem Hintergrund eines die Erwartungen des Vorstands erfüllenden Geschäftsjahres 2011 sowie einer derzeit guten Auftragslage für das Geschäftsjahr 2012 hat die MBB Industries AG (ISIN DE000A0ETBQ4), ein familiengeführter mittelständischer Konzern, heute beschlossen, von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Juni 2010 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen.

Im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms sollen eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 1.000.000,00 Euro, jedoch maximal zu einem Kurs von 7,50 Euro je Stückaktie und insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals (bis zu Stück 660.000) zurückgekauft werden. Die Aktien werden ausschließlich über die Börse zurückgekauft.

Die Aktien dürfen zu allen in der Ermächtigung der Hauptversammlung genannten Zwecken verwendet werden. Dies schließt insbesondere ein, die Aktien ganz oder teilweise Dritten im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf diese eigenen Aktien anzubieten. Der Erwerb zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Die endgültige Festlegung der Verwendung erfolgt durch gesonderten Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Kaufpreis je Aktie darf gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung den ermittelten Kurs der Aktien in der Eröffnungsauktion im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse an dem Erwerbstag um nicht mehr als 10 Prozent über- bzw. unterschreiten.

Der Aktienrückkauf wird unter Führung eines Kreditinstituts vorgenommen. Das Kreditinstitut hat sich verpflichtet, den Aktienrückkauf in Übereinstimung mit den Handelsbedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (nachfolgend 'EG-Verordnung') durchzuführen. Das Kreditinstitut wird insbesondere die Volumenbeschränkungen des Art. 5 Absatz 2 der EG-Verordnung beachten. Damit können bis zu 25% des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens der vorangegangenen 20 Börsentage am Kauftermin erworben werden. Hinsichtlich des Kaufpreises wird das Kreditinstitut zudem insbesondere die Beschränkungen des Art. 5 Absatz 1 der EG-Verordnung beachten. Das Kreditinstitut ist ferner verpflichtet, der Gesellschaft die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Gesellschaft ihren in der EG-Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungspflichten nachkommen kann. Im Übrigen trifft das Kreditinstitut die Ankaufsentscheidungen selbständig nach eigenem Ermessen unter Beachtung der Marktgepflogenheiten sowie gemäß der zulässigen Marktpraxis. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, dem Kreditinstitut irgendwelche Weisungen zu erteilen.

Mit dem Rückkaufprogramm soll am 12. Januar 2012 begonnen werden. Das Rückkaufprogramm ist bis zum 29. Februar 2012 befristet. Das Rückkaufprogramm wird jedoch beendet, sobald Aktien im Gesamtgegenwert von 1.000.000,00 Euro erworben wurden; es kann davon unabhängig jederzeit beendet werden. Die Informationen gemäß Artikel 4 Abs. 4 der EG-Verordnung über den Erwerb der eigenen Aktien der MBB Industries AG werden bei der MBB Industries AG, Joachimstaler Str. 34,10719 Berlin zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Die Informationen sind auch im Internet unter www.mbbindustries.com in der Rubrik 'Investor Relations / Aktienrückkauf' abrufbar.

Weitere Informationen über die MBB Industries AG finden sich im Internet unter

http://www.mbbindustries.com/

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