(openPR) Stuttgart, 10. Januar 2012 - Der Bundesfinanzhof wird sich demnächst mit der Problematik der Verzinsung des Investitionsabzugsbetrags beschäftigen müssen. Ein Finanzamt hatte kürzlich vor dem Finanzgericht Niedersachsen den Prozess gegen einen Zimmerei- und Dachdeckerbetrieb verloren, in dem es um die Verzinsung des Investitionsabzugsbetrags ging. Das Finanzamt, das die Entscheidung des Gerichts nicht akzeptiert, hat nun beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Bei der früheren Ansparrücklage, der „Vorgängerin“ des heutigen Investitionsabzugsbetrags, wirkte sich die Auflösung direkt in diesem Jahr gewinnerhöhend aus. Anders beim heutigen Investitionsabzugsbetrag: Bei Aufgabe der Investitionsabsicht wirkt dessen Auflösung zurück ins Jahr seiner Bildung und erhöht dort den Gewinn. Die früheren Steuerbescheide sind zu ändern und der Unterschiedsbetrag, der sich durch die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ergibt, muss verzinst werden. Allerdings haben das Unternehmen und das Finanzamt unterschiedliche Meinungen zum Beginn des Zinslaufs. Während das Finanzamt der Meinung ist, dass die Verzinsung 15 Monate nach Ende des Jahres beginnt, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet (und auch wieder rückgängig gemacht) wurde, ging das klagende Unternehmen davon aus, dass die Verzinsung frühestens 15 Monate nach Ende des Jahres beginnt, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde. Das Finanzgericht schloss sich der Meinung des Unternehmens an und urteilte, dass es sich bei der Aufgabe der Investitionsabsicht um ein rückwirkendes Ereignis handele und eine rückwirkende Verzinsung somit ausscheide. Durch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH muss nun dessen endgültiges Urteil abgewartet werden.
Steuerbescheide mit Zinsfestsetzungen aufgrund aufgegebener Investitionsabsicht sollten bis zur Entscheidung des BFH offen gehalten werden.











