(openPR) Hamburg / Düsseldorf, 24. November 2011 – Im Bereich des Direkt-Marketings besteht von Seiten des Gesetzgebers die Vorgabe, dass der Werbemittelversand und -einsatz nur zulässig ist, wenn der Empfänger im Wege des zweistufigen Zustimmungsverfahrens oder „Double Opt-in“ der Nutzung seiner Kontaktdaten für Marketingzwecke zustimmt. Das diesjährige Urteil vom Bundesgerichtshof weitet dieses Verfahren nun auch auf Akquiseanrufe aus. Wird im Rahmen einer Online-Marketing-Kampagne auch die Telefonnummer des Teilnehmers erhoben, muss eine telefonische Abfrage des Einverständnisses erfolgen, um falsche Eingaben einer Telefonnummer zu überprüfen. Gerade die Eintragung von Telefonkontakten ist über gängige Onlineformulare fehleranfällig.
„Das Qualitätsmerkmal unserer Marketing-Kampagnen sind lückenlos verifizierte Datensätze, die ab sofort das Double Opt-In für die Telefonkommunikation mit einschließen. Wir garantieren, dass alle Online-Marketingkampagnen zur Leadgenerierung mit einer Einverständniserklärung des Empfängers, die separat gespeichert wird, umgesetzt werden“, erläutert Mathias Seidler, Geschäftsführer des Hamburger Unternehmens Digital Response. „Durch den neuartig aufgestellten Prozess können wir eine weitere Verifizierung der Daten vornehmen. Unsere erfolgsbasierten Kampagnen werden damit im Sinne des Verbraucherschutzes und insbesondere mit größter rechtlicher Sicherheit für den Werbetreibenden umgesetzt“, so Seidler weiter.







