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BGH: DENIC muss Domainnamen bei eindeutigem Missbrauch löschen

07.11.201113:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BGH: DENIC muss Domainnamen bei eindeutigem Missbrauch löschen

(openPR) Die DENIC unterliegt grundsätzlich keiner Prüfungspflicht von Domainnamen aus namensrechtlicher Sicht. In Fällen eindeutigen Missbrauchs ist die DENIC aber verpflichtet, den Domainnamen zu löschen.

In einem unlängst ergangenen Urteil hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der missbräuchlichen Verwendung von Domainnamen zu befassen. Der Freistaat Bayern hatte gegen die DENIC, eine Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, Klage erhoben, da sie festgestellt hatte, dass mehrere Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert hatten, die aus dem Wort „regierung“ und dem Namen eines der Regierungsbezirke Bayerns gebildet wurden (z.B. "regierung-oberfranken.de"). Der Freistaat, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen benutzt (z.B. "regierung.oberfranken.bayern.de"), verlangt von der Beklagten, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben.



Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben der Klage stattgegeben. Der Kläger erklärte nach Löschung der umstrittenen Domainnamen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte, musste entschieden werden, ob die Klage ursprünglich begründet war.

Grundsätzlich trifft die DENIC nach der Entscheidung "ambiente.de" des BGH (Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13) nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Die Registrierung selbst erfolge allein nach Prioritätsgesichtspunkten, so dass keinerlei Prüfung erfolgen müsse. Selbst dann, wenn ein Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung vorliege, sei die DENIC nur verpflichtet, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne Weiteres feststellbar sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handele es sich um offizielle Bezeichnungen bayerischer Regierungsbezirke. Auch ein Sachbearbeiter bei DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfüge, könne ohne Weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen würden. Die Klage war daher begründet, so dass der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren.

BGH, Urteil v. 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de

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