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Verjährungssituation Prospekthaftungsansprüchen CFB 144

Bild: Verjährungssituation Prospekthaftungsansprüchen CFB 144
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(openPR) Der Hinweis zur drohenden Verjährung zum 17.08.2005 der Prospekthaftungsansprüche i.S. Westfalenstadion-Fonds hat bei der DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Borussia/Molsiris eine Flut von Anfragen betroffener Anleger hervorgerufen. Wie bereits berichtet haben die DSK/BSZ® Vertragsanwälte schon am 21.04.2005 die erste Musterklage gegen die Commerzbank AG und deren Tochtergesellschaft Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH bei dem LG Düsseldorf (Az.: 9 O 168/05) eingereicht. Es werden noch eine Vielzahl von Klagen folgen.



Zu einer möglichen Verjährung teilen die Vertragsanwälte mit: Die Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen bei geschlossenen Immobilienfonds ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat bislang in Anlehnung an die Verjährungsfristen der börsengesetzlichen Prospekthaftung (§§ 44 ff. BörsG) eine Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Kenntnis vom Prospektmangel bzw. kenntnisunabhängig 3 Jahre ab Beitritt zur Gesellschaft angenommen.

a) 3 Jahre ab Beitritt
Das Beitrittsdatum ist vom Einzelfall abhängig; nach Kenntnis der Rechtsanwälte ist kein Anleger vor dem 15.04.2003 beigetreten, so dass kenntnisunabhängig frühestens zum 15.04.2006 Verjährung eintreten kann. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist ist daher zur Zeit unproblematisch.

b) 6 Monate ab Kenntnis
Es kommt entscheidend darauf an, wann jeder einzelne Anleger von den Prospektmängeln Kenntnis erlangt hat. Die Fondsgesellschaft hat alle Anleger mit Schreiben vom 17.02.2005 über die drohende Insolvenz der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA informiert. Die DSK/BSZ® Vertragsanwälte hatten sicherheitshalber auf dieses Datum abgestellt, um von vornherein jeglichen Verjährungseinwand zu vermeiden.

Gleichwohl ist zum einen höchst fraglich, ob das genannte Schreiben der Fondsgesellschaft tatsächlich ausreicht, um die erforderliche Kenntnis des Prospektmangels zu begründen. Nach Auffassung der Anwälte genügt es nicht, da es allein die aktuelle wirtschaftliche Situation der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA darstellt, ohne auch auf die hohen operativen Verluste in den Jahren 2001-2003 hinzuweisen.

Zum anderen liegt die Beweislast für die Kenntnis vom Prospektmangel bei der Gegenseite. Die Beweisführung ist sehr schwer.

c) Gesetzesänderung: 12 Monate ab Kenntnis
Zugunsten der Anleger ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verjährungsfrist für die börsengesetzliche Prospekthaftung zwischenzeitlich auf ein Jahr ab Kenntnis verlängert wurde. Die Vertragsanwälte erwarten, dass diese Gesetzesänderung von der Rechtsprechung auch auf die Prospekthaftungsansprüche bei geschlossenen Immobilienfonds ausgedehnt wird. Dies wäre für alle Anleger sehr positiv, da dann vor dem 17.02.2006 auch keine kenntnisabhängige Verjährung zu befürchten wäre. Bislang liegen jedoch noch keine Gerichtsurteile zu dieser Problematik vor, so dass sicherheitshalber auf die 6-Monats-Frist abgestellt werden sollte.

Fazit:
Wer bis spätestens zum 17.08.2005 die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht hat, hat sicher keine Verjährungsprobleme zu befürchten. Nach diesem Termin muss für jeden Anleger individuell eine Verjährung der Ansprüche geprüft werden. Die DSK/BSZ® Rechtsanwälte gehen dabei davon aus, dass die Ansprüche der meisten Anleger noch nicht verjährt sind. Eile ist aus Sicherheitsgründen in jedem Fall geboten. Je früher die Klage eingereicht wird, desto geringer sind die Verjährungsprobleme.

Die DSK Interessengemeinschaft im BSZ® e.V. „Borussia/Molsiris“ bietet Geschädigten die Möglichkeit, von DSK/BSZ® -Rechtsanwälten ihren Schaden fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort einzuleiten sind. Auf Wunsch können die Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.

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