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Genussscheine der Maximus GmbH & Co. KG

(openPR) CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger gegenüber der Maximus GmbH & Co. KG

München, 22.09.2011

Die Maximus GmbH & Co. KG mit Sitz in Augsburg ist nach eigenen Aussagen auf die Vermittlung „innovativer Finanzkonzepte“ spezialisiert. Investitionsschwerpunkt ist dabei angeblich „der große Markt des Edelmetalls Gold sowie der Zweitmarkt Immobilien“.



Mehreren Anlegern hat die Maximus GmbH & Co. KG in der Vergangenheit Genussrechtsbeteiligungen am eigenen Unternehmen als Kapitalanlage angeboten. Die Anlage wurde dabei von der Maximus GmbH & Co. KG als risikoarm aufgrund der angeblich „hohen Substanzwerte der Immobilien sowie durch die Hinterlegung von physischem Gold“ angepriesen. Zudem wurde mit überdurchschnittlichen Ausschüttungen von 10 % p.a. zzgl. 2 % p.a. Bonus geworben.

Im April 2011 hat die Maximus GmbH & Co. KG den Genussscheininhabern sodann plötzlich mitgeteilt, dass Auszahlungen im Zusammenhang mit den Genussrechten zur Zeit nicht möglich seien. Denn die Genussrechtsgelder seien bei einer europäischen Privatbank auf Festgeldbasis angelegt worden und die BaFin hätte die Konten dieser Bank bis auf weiteres gesperrt, da diese Bank keine Zulassung für Deutschland hatte.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte können den Genussscheingläubigern Ansprüche gegen die Maximus GmbH & Co. KG auf Rückzahlung der Einlage aus dem Genussscheinvertrag zustehen. Denn nach Ansicht von Rechtsanwalt Kainz kann in der Investition der Genussrechtsgelder in Festgeld anstatt in Gold und Immobilien eine Verletzung des Genussrechtsvertrages gesehen werden. Darüber hinaus sind auch Schadensersatzansprüche gegen die Maximus GmbH & Co. KG wegen Schlechtberatung denkbar, sofern der jeweilige Anleger nicht auf die Risken der Genussscheine hingewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Anleger „anleger- und objektgerecht“ beraten werden. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z. B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden (u.a. Totalverlustrisiko und eingeschränkte Handelbarkeit der Genussscheine). Kommt der Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Anlegers. Dieser kann dann nicht nur Rückabwicklung der Beteiligung und die Auszahlung des investierten Betrages geltend machen, sondern darüber hinaus Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Rechtsanwalt Alexander Kainz empfiehlt den betroffenen Anlegern der Maximus GmbH & Co. KG, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden.

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