(openPR) Zur Einbringung des Gruppenantrages zur Einführung eines s erklärt die Sprecherin der Arbeitsgruppe Familie, Senioren, Fraün und Jugend der SPD- Bundestagsfraktion Christel Humme:
12. September 2003 – 0687 - Familien brauchen in unserer Gesellschaft eine stärkere Stimme. Das allerdings ist kein geeignetes Instrument. Zum einen schreibt das Grundgesetz das gleiche und unmittelbare Wahlrecht vor, zum anderen wie soll ein praktisch aussehen?
Artikel 38 des Grundgesetzes schreibt gleiches Wahlrecht vor. Das aber widerspricht einem , bei dem Eltern stellvertretend für ihre Kinder eine Stimme abgeben. Gleiches Wahlrecht und sind unvereinbar. Denn die Stimme eines Wählers mit Kindern würde mehr zählen als die eines Wählers ohne Kind. Ausserdem widerspricht die Vertretung politischer Inte ressen von Kindern und Jugendlichen durch ihre Eltern dem Grundsatz der Hoechstpersoenlichkeit. Demnach ist das Stimmrecht eines Wahlberechtigten unübertragbar – auch nicht auf die eigenen Eltern. Das Wahlrecht setzt eine persoenliche Entscheidung voraus. Das macht es zu einer Gruppenentscheidung.
Neben rechtlichen bleiben praktische Probleme: Wie wird verfahren, wenn sich die Elternteile nicht einigen koennen? Wie funktioniert das bei getrennt lebenden Eltern? Entscheiden dann beide leiblichen Elternteile oder die erwachsene Personen, in deren Haushalt das Kind lebt? Auch ist es keine Loesung, die Familiengerichte mit diesen Fragen zu belasten. Bis ein endgültiger Gerichtsbeschluss vorliegt, dürfte die betreffende Wahl gelaufen sein.











