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Arzneimittelvertrieb und Innovation

28.07.201112:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arzneimittelvertrieb und Innovation
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(openPR) Die Funktionen des Wettbewerbs, insbesondere dessen innovationsfördernde Funktion und deren Bedeutung für die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt, sind hinreichend bekannt. Das deutsche und europäische Recht schützt den Wettbewerb deshalb auf unterschiedlichen Ebenen.



Eine Zusammenfassung des Aufsatzes von Kaeding in: Hilty, R.M., Lamping, M. , Jaeger, T. (Hrsg) Herausforderung Innovation. Eine interdisziplinäre Debatte., Springer (August 2010)

Wettbewerb und Innovation sind Herausforderungen für jeden Marktteilnehmer. Sie bedingen einander und können darüber entscheiden, ob ein Unternehmen am Markt besteht oder nicht.

Das öffentliche Gesundheitssystem in Deutschland ist dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterworfen. Gleichwohl soll der Wettbewerb hier nur sehr eingeschränkt wirken. Es ist wohl noch immer herrschende Meinung, dass der Wettbewerb im öffentlichen Gesundheitssystem durch staatliche Regulierung ersetzt werden muss, weil er in einer angemessenen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung abträglich wäre. Zumeist bleibt offen, welche konkreten Auswirkungen und Funktionen des Wettbewerbs der Gesundheitsversorgung abträglich sind.

Tatsächlich hat das öffentliche Gesundheitssystem eine Öffnung in Richtung Wettbewerb erfahren. Das gilt auch für den Vertrieb von Arzneimitteln an Endverbraucher, das ist: der Apothekenkunde. Der Vertrieb von Arzneimitteln durch Apotheken war Gegenstand zahlreicher Reformen: Das Mehrbetriebsverbot, dass Fernabsatzverbot, die Preisbindung für OTC Produkte und deren Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung wurden gelockert oder aufgehoben. Die Substitution von Arzneimitteln durch preiswertere, generische oder rabattierte Arzneimittel wurde zur Regel. Durch diese Regelungen entstand ein Wettbewerb zwischen dem klassischen Vertriebsweg und dem Fernabsatz von Arzneimitteln, den Offizinapotheken untereinander und den Versandapotheken untereinander, ferner wurde der Preiswettbewerb für OTC-Produkte zugelassen. Die Offizinapotheken werben mit den Versandapotheken und anderen Offizinapotheken um die Endverbraucher. Die Versandapotheken nahmen, die anders als die Offizinapotheken, den Preiswettbewerb im OTC- Bereich unmittelbar an.

Zwar hat der Gesetzgeber den Arzneimittelvertrieb an den Endverbraucher – so weit wie beschrieben – dem Wettbewerb geöffnet, die Rahmenbedingungen, denen die Apotheken unterworfen sind, hat er jedoch unverändert gelassen. Das Leitbild des Apothekers in seiner Apotheke wurde auch nicht durch die Lockerung des Mehrbetriebsverbotes in Frage gestellt. Das Fremdbesitzverbot hatte der EuGH erst im Jahre 2009 bestätigt. Der BGH hat durch zahlreiche Parallelenentscheidungen festgestellt, dass ein RX-Produkte tangierender Preiswettbewerb der Arzneimittelpreisverordnung widerspricht. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen lassen Wettbewerb nur in eine bestimmte Richtung zu - und diese Richtung bestimmt auch Innovationen in diesem Gebiet. Während der Fernabsatz als Vertriebsweg Raum zur Ausgestaltung lässt und zu Gunsten der Endverbraucher neue Absatzwege über das Internet hinaus umfasst, insbesondere durch Einbindung des Einzelhandels, müssen sich die Offizinapotheken auf einen Wettbewerb der Kundenbindungsinstrumente konzentrieren, da andere Formen des Wettbewerbs von Gesetzes wegen weitgehend ausgeschlossen sind. Hinzu kommen selbst auferlegte Beschränkungen, wie die Angst vor einem Discounterimage. Vor allem aber gegenüber den Versandapotheken sind die Offizinapotheken in Nachteil. Während bei Versandapotheken der Endverbraucher frei zwischen verschiedenen OTC-Produkten auswählen und Preise vergleichen kann, ist eine Auswahl zwischen OTC-Produkten im Offizin der Apotheke nicht gestattet. Wenn der Endverbraucher ein konkretes OTC-Produkt fordert, erhält er es. Anderenfalls, wenn er nur grob beschreibt, wofür er das Arzneimittel benötigt, wählt der Apotheker für ihn aus.

Die wenigen Wettbewerbsmöglichkeiten für Offizinapotheken dienen weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot des öffentlichen Gesundheitssystems noch der gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrt. Der Endverbraucher profitiert nicht von einem innovativen Wettbewerb, der zu einer besseren oder einfacheren Versorgung oder gar Preissenkungen für ihn führt. Die Offizinapotheken investieren dort, wo Wettbewerb möglich ist: in die Ausstattung, in Zugaben oder zusätzliche kostenpflichtige Beratungsleistungen. Die Monopolkommission fordert schon seit längerem, den Markt des Arzneimittelvertriebs durch Apotheken stärker zu deregulieren. Der Gesetzgeber hat sich dem bisher nur zögerlich geöffnet. Das Verhalten der Apotheker, sowohl der Versandapotheken als auch der Offizinapotheken zeigt jedoch, dass diese bereit sind, Wettbewerb anzunehmen und den Arzneimittelvertrieb durch Innovationen zu fördern. Die Herausforderung, Wettbewerb und Innovation hier zuzulassen, besteht deshalb insbesondere für den Gesetzgeber.

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