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Kein Wettbewerbsverstoß durch Einbindung des Facebook „Gefällt mir“ Buttons

13.05.201117:53 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Facebook wird in der heutigen Zeit als Werbe- und Marketinginstrument für Unternehmen immer bedeutender. Im Allgemeinen stellt das Internet einen der wichtigsten Marktplätze überhaupt dar. So überrascht es auch nicht, dass immer mehr Internetseiten mit den „Gefällt mir“ Buttons von Facebook versehen werden.
Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, Facebook-Freunde durch das Klicken des Buttons auf die besuchte Internetseite aufmerksam zu machen, indem ein Link auf der eigenen Facebook-Seite erscheint und dem eigenen Netzwerk angezeigt wird.

Bislang ist jedoch rechtlich umstritten, ob das Einbinden des „Gefällt mir“ Buttons einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Mit dieser Frage hat sich auch das Landgericht Berlin am 14.03.2011 (Az.: 91 O 25/11) befasst.
Ein Unternehmer hatte auf seiner Homepage die angebotenen Produkte dargestellt und diese mit dem „Gefällt mir“ Button von Facebook versehen, sodass Besucher ihr Netzwerk durch das Klicken des Buttons auf die Homepage des Unternehmers aufmerksam machen konnten.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass Daten von gleichzeitig bei Facebook eingeloggten Nutzern an Facebook weitergeleitet werden, selbst wenn sie den „Gefällt mir“ Button nicht betätigen. Demgegenüber ist nicht klar, ob auch ein Datentransfer nicht eingeloggter Facebook-Nutzer stattfindet.

Aus diesem Grund sah ein Konkurrent in der Einbindung des „Gefällt mir“ Buttons in die Homepage des Unternehmers einen Wettbewerbsverstoß.

Dem hielten die Richter am Landgericht Berlin jedoch entgegen, dass es sich vorliegend um eine Datenschutzproblematik handle, die eben nicht dem Wettbewerbsrecht, sondern den datenschutzrechtlichen Vorschriften unterfalle.

Somit stelle die Einbindung des „Gefällt mir“ Buttons zumindest keinen Wettbewerbsverstoß dar.


Fazit:
Zwar scheint der „Gefällt mir“ Button wettbewerbsrechtlich unbedenklich zu sein, wie sich die Einbindung jedoch datenschutzrechtlich auswirkt, ist noch unklar. Aus diesem Grund sollte zunächst ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, bevor von dieser Werbe- und Marketingoption Gebrauch gemacht wird.


© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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