(openPR) ARAG informiert darüber, was Spielsüchtigen passieren kann, wenn sie kein Ende beim Zocken finden und wie Gerichte hier entscheiden.
Düsseldorf, 16.09.2003
Die Atmosphäre von Spielbanken übt einen besonderen Reiz auf Kasino-Besucher aus, vor allem seit sie nicht mehr der Tummelplatz für die Reichen und Schönen unserer Gesellschaft sind, sondern auch Otto-Normal-Verbraucher ungezwungen ihrem Spieltrieb nachgehen können. Solange Fortuna einem zur Seite steht, bringt Zocken durchaus Spaß. Doch wenn das Glück dem Spieler nicht mehr hold ist, kann der Besuch im Spielkasino schnell zum Horrortripp werden und mit dem persönlichen Bankrott enden.
Der einzige Ausweg, den Zocker sehen, nachdem sie ihr persönliches Hab und Gut verspielt haben, ist die Berufung auf eine Spielsucht. Die Aussicht, dass der Spieltrieb als Krankheit ausgelegt wird und einen vor Schaden bewahrt, ist nach Auskunft von ARAG Experten jedoch zumeist gering. Denn eine Sucht und die damit verbundene Geschäftsunfähigkeit werden oft nicht ohne weiteres anerkannt.
So erging es auch einem Bankdirektor, der, nachdem er sein privates Vermögen bereits im Spielkasino verloren hatte, auch noch das Geld seiner Kunden verzockte. Der Versuch, sich auf eine Spielsucht zu berufen und so das Geld wieder zu bekommen, scheiterte. Die Richter beurteilten die Spielverträge als wirksam. Auch das Opfer-Argument, die Spielverträge seien sittenwidirg, weil das Kasino ihn ohne Nachfragen exzessiv und mit hohen Beträgen habe weiter spielen und verlieren lassen, erkannten die Richter nicht an: Denn selbst bei hohen Verlusten hat ein Kasino grundsätzlich keine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Kunden und deren Vermögen. Anhaltspunkte, dass Kundengelder unterschlagen und verspielt werden, hatte das Kasino nicht (OLG Karlsruhe, AZ: 10 U 120/98).
Während der Bankdirektor sogar mit beruflichen Auswirkungen rechnen muss – denn immerhin hat er das Geld seiner Kunden verspielt – hat ein Kasinobesuch nicht unbedingt Konsequenzen für den Job. Denn Spielen ist Privatsache. Solange es keine konkreten Auswirkungen auf den Job hat, ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt. So wurde richterlich entschieden, dass einem Bankfilialleiter nicht allein wegen zahlreicher Spielbankbesuche fristlos gekündigt werden kann (LAG Hamm, AZ: 3 Sa. 1087/97).
Nach Auskunft der ARAG Experten gibt es in der Tat spielsüchtige und damit kranke Kasinobesucher. Sie gelten juristisch in der Regel als geschäftsunfähig. Damit sind auch Vertragsabschlüsse – und bei Glücksspielen wie beispielsweise Roulette handelt es sich um ganz normale Verträge zwischen dem Spieler und dem Kasino – hinfällig. Liegt eine solche Spielsucht vor, kann sie dazu führen, dass Verluste, aber auch Gewinne, zurückgezahlt werden müssen. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall vor Gericht, in dem ein Spielsüchtiger, der trotz der selbst beantragten Spielsperre am Glücksspiel teilnahm und in einem Kasino 103.000 Mark gewonnen hatte, letztendlich jedoch nur rund die Hälfte der Gewinnsumme erhielt. Nachdem die Spielbank zunächst jegliche Auszahlung verweigert hatte, einigte sie sich vor Gericht mit dem Spieler auf einen entsprechenden Vergleich, wonach der Spieler 53.000 Mark erhielt. Der restliche Betrag von 50.000 Mark sollte an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden (OLG Köln, AZ: 18 U 70/01). In einem anderen Fall musste ein Kasino einem spielsüchtigen Pechvogel verspielte Einsätze von knapp 6.000 Euro plus Zinsen zurückzahlen (OLG Hamm, AZ: 13 U 119/02).
Wer sich zum eigenen Schutz von der Spielbank sperren lassen möchte, sollte wissen, dass auch dies kein Allheilmittel ist. Bei einer Sperre schließen Spielbank und Spieler einen Vertrag, der besagt, dass der Zocker nicht zum Spiel zugelassen wird. Wenn sich am Eingang und den Kassen wahrnehmbare Hinweise befinden, dass bei Spielsperre keine Spielverträge zustande kämen und kein Anspruch auf Gewinnauszahlung bestehe, genügt dies zur Ablehnung des Anspruchs auf Zahlung des Gewinns (OLG Hamm, AZ: 8 U 19/02). Besondere Überwachungsmaßnahmen oder Einlasskontrollen muss das Kasino nicht durchführen, denn es verpflichtet sich mit dem Sperrvertrag schließlich nicht, Vermögensinteressen des ausgeschlossenen Spielers wahrzunehmen (BGH, AZ XI ZR 6/95). Die ARAG Experten weisen abschließend darauf hin, dass gesperrte Spieler oft erst nach einer bestimmten Frist – üblich sind 12 Monate, abhängig von der jeweiligen Spielbank – die Aufhebung beantragen können.
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