(openPR) Interne Ermittlungen salonfähig machen
Die Debatte zum Beschäftigtendatenschutz ist eine legitime gesellschaftspolitische Diskussion. Sie darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung effektiv bleiben und die Notwendigkeit interner Ermittlungen gegenüber der Öffentlichkeit vermittelt werden müssen.
Ein Kommentar von Rechtsassessor Paul H. Malberg.
Wissen und Wollen
In der Vergangenheit wurden eklatante Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern u.a. durch beauftragte Detekteien bekannt. Dies lässt vermuten, dass Kenntnisse über Möglichkeiten und rechtliche Grenzen betriebsinterner Ermittlungen nicht überall gleichermaßen vorhanden sind oder umgesetzt wurden.
Dabei ist das Vorhandensein eines juristischen Backgrounds nicht weniger wichtig als der geschulte und sensibilisierte Riecher, um kriminelle Mitarbeiter zu entlarven.
Fehler in der Beweisführung sind meist auf falsche Strategien zurückzuführen, die auch vermeintlich eindeutige Ergebnisse gerichtlich angreifbar machen.
Sollen der gesellschaftliche Konsens und die unternehmensbezogene Gefahrenabwehr in Gleichklang gebracht werden, müssen Tatvorwürfe mittels vorangegangener, rechtlich fehlerfreier Ermittlungen bewiesen werden. Dies stellt Anforderungen an Sachverstand und rechtliche Qualifikation, die nicht alle Ermittler hinreichend erfüllen.
Vergegenwärtigt man sich u.a., dass der Detektivberuf in Deutschland keinen Zulassungsbeschränkungen unterliegt, dann überrascht dies nicht.
Anders verhält es sich beispielsweise in Österreich, Belgien oder den Niederlanden, wo eine Ausübung des Detektivberufs zumindest reglementiert ist.
Neben dem Vorhandensein des juristischen Know-how bedarf es auch der Motivation, interne Untersuchungen tatsächlich rechtskonform gestalten zu wollen.
Impulse hierzu werden zum einen von Seiten der Gerichte und gegnerischen Rechtsanwälte gegeben, die vereinzelt Ermittlungsergebnisse zu torpedieren versuchen und denen nur mit fachspezifischem Wissen und Erfahrungen begegnet werden kann.
Zum anderen haben die bekannt gewordenen Überwachungen gezeigt, dass sich das Ignorieren von Arbeitnehmerrechten in Bußgeldzahlungen, aber auch in Form zumindest vorübergehender Imageverluste gegenüber Kunden und Mitarbeitern rächt.
Die Deutsche Bahn etwa leistete 2009 ein durch die Datenschutzaufsichtsbehörde verhängtes Bußgeld in Höhe von ca. 1,1 Millionen Euro, und der Lebensmitteldiscounter LIDL, der 2008 Bußgelder in Höhe von ca. 1,5 Millionen Euro zahlte, war viele Wochen Gegenstand medialer, selbstredend negativer Berichterstattungen.
Müssen und Dürfen
Verantwortungsträger befinden sich im immerwährenden Spagat.
Einerseits unterliegen sie – sei es auch nur zur Vermeidung der persönlichen Haftung und Strafbarkeit – der Pflicht, Maßnahmen zum Schutz und Fortbestand ihres Unternehmens zu ergreifen, vgl. § 43 GmbHG, §§ 91, 93 AktG.
Andererseits sind sie gehalten, interne Ermittlungen mit einer möglichst geringen grundrechtsrelevanten Intensität zu realisieren.
Schon die Polizeiliche Kriminalstatistik wies im Jahr 2009 einen ernstzunehmenden Anstieg von Wirtschaftskriminalität um 19,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr aus. Doch trotz dieser Faktenlage droht nun das durch die Rechtsprechung gefestigte Spannungsverhältnis wegen des Beschäftigtendatenschutzes aus den Fugen zu geraten.
So soll nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 25. August 2010 z.B. § 32 f BDSG(E) lediglich die offene Videoüberwachung regeln. Die Verdeckte wäre dann grundsätzlich verboten Dieses Vorhaben steht im diametralen Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG, welches die heimliche Videoüberwachung bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für zulässig erachtet hat, vgl. BAG, Urt. v. 27.03.2003, Az. 2 AZR 51/02.
Zu einer gesteigerten Schieflage würde auch § 32 e Abs. 4 Nr. 1 BDSG(E) führen. Demnach sollen planmäßige Beobachtungen von Beschäftigten unabhängig vom Verdachtsgrad und der Schwere des Delikts an mehr als vier Tagen unzulässig sein.
Für den Beweis des allgegenwärtigen Lohnfortzahlungsbetruges mag diese Vorschrift praktikabel sein. Zum Nachweis von Korruption oder Geheimnisverrat wäre die neue Vorgabe eher untauglich.
Diese undifferenzierte Herangehensweise an eine komplexe Materie als Folge illegaler Überwachungen offenbart, wie eigentlich gut gemeinter Arbeitnehmerschutz aufgrund starrer Restriktionen faktisch in Täterschutz umschlagen und die Parität zwischen Beschäftigtenrechten und Arbeitgeberrechten bzw. -pflichten ins Wanken bringen kann.
Doch wie auch immer die Debatte um den Beschäftigtendatenschutz ausgehen wird.
Es muss klar sein, dass eine Innere Sicherheit ohne Anwendung vorhandener Rechtskenntnisse und adaptierter Strategien nie salonfähig bewahrt werden kann.












