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Gutscheine als Sachbezug - BFH entscheidet positiv

(openPR) Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen vom 11. November 2010 (Aktenzeichen: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) mit der Frage beschäftigt, ob Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine einkommensteuerlich als Barlohn oder als Sachbezug zu behandeln sind. Letzterer bleibt nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bis zur Höhe von monatlich 44 Euro steuerfrei. Mit den neuen Urteilen hat der BFH seine bisherigen Grundsätze für die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn aufgegeben und diese neu definiert.



Der BFH hatte folgende Streitfälle zu entscheiden:

Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken.

Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages von ihrem Arbeitgeber Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette im Wert von jeweils 20 Euro erhalten.

Im dritten Fall durften die Arbeitnehmer mit den vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen jeweils 30 Liter Kraftstoff bei einer Tankstelle ihrer Wahl tanken und sich die Kosten dafür von ihm erstatten lassen.

Der BFH hat in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses – nämlich danach, welche Leistung der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des Vorteils zu treffen, den der Arbeitgeber zusagt und der Arbeitnehmer damit beanspruchen kann. Die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs spiele dagegen keine Rolle.

Daraus folgt: Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sachleistung selbst beanspruchen, kommt eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann ist es nach Ansicht des BFH auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, die Sachen auf Firmenkosten bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 2004, Aktenzeichen: VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.

Fazit: Die Finanzverwaltung wird ihre restriktive Haltung ebenfalls aufgeben müssen. Gutscheine sind daher grundsätzlich nach den Regeln für Sachbezüge zu besteuern.
www.ecovis.com

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