(openPR) Warum viele Betroffene Kapitalanleger in diesem Jahr endgültige Entscheidungen treffen müssen
Viele Kapitalanleger leiden auch heute noch unter den Folgen einer Anlageentscheidung, die häufig auf fehlerhafter Information durch Berater beruht. Dabei ist die Situation besonders relevant bei den Fällen des so genannten „Grauen Kapitalmarktes“, der zwischen dem regulierten „Weißen Kapitalmarkt“ und dem „Schwarzen Kapitalmarkt“ steht, der erlaubnispflichtige Geschäfte ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde betreibt.
Dabei geht es in diesem Beitrag um Fälle, die zum jetzigen Zeitpunkt trotz der langen zeitlichen Spanne zwischen einer etwaigen Falschberatung und der Geltendmachung der Ansprüche noch nicht verjährt sind. Das betrifft vor allem die Ansprüche bei Vermittlung oder Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds oder atypisch stillen Beteiligungen und in bestimmten Fällen auch Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf von so genannten „Schrottimmobilien“. Grundsätzlich galt zuvor eine 30-jährige Verjährungsfrist für entsprechende Ersatzansprüche der Anleger. Im Jahr 2002 wurde durch die Schuldrechtsreform auch das Verjährungsrecht geändert. Am bedeutsamsten ist dabei die Abkürzung der Regelverjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre (§ 195 BGB), wenn auch diese nunmehr erst mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. des Kennenmüssens des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB) und sonderverjährungsrechtliche Vorschriften unberührt blieben. Angesichts des erheblichen Unterschieds in der Zeitspanne ergaben sich hieraus erhebliche Auswirkungen auf „Altfälle“, das sind Ansprüche, die bis zum 31.12.2001 entstanden sind. Alle Verträge, die vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform geschlossen wurden, werden von den neuen Verjährungsregelungen erfasst. Wer beispielsweise in 1992 eine Eigentumswohnung im Rahmen eines Erwerbermodells gekauft hat und sich durch den Vermittler schlecht beraten fühlt, konnte nach altem Recht seine Ansprüche wegen Falschberatung 30 Jahre lang geltend machen. Ab dem 01.01.2002 gilt auch für solche „Altforderungen“ grundsätzlich die neue regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren ab Kenntnis des Gläubigers von den wesentlichen Umständen. Dabei wurde erstmals auch eine grob fahrlässige Unkenntnis als ausreichend angesehen. Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007 ist der Beginn der Verjährungsfrist in diesen Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig. Schwierig zu beurteilen waren dabei Altfälle, bei denen zwar die Pflichtverletzung vor dem 01.01.2002, die Kenntnis des Geschädigten allerdings erst nach dem 01.01.2002 erfolgte. Der BGH entschied, dass der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist auch bei diesen Altfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen ist. Damit konnten Anleger, die erst vor kurzem von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt haben, nach wie vor rechtliche Möglichkeiten haben. Schließlich muss der Anleger Kenntnis aller wesentlichen Umstände gehabt haben, die zur klageweisen Geltendmachung seines Anspruchs benötigt werden. Alle Versuche zahlreicher Obergerichte, diese Entscheidung durch aberwitzige Entscheidungen zu unterlaufen, sind spätestens mit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 beendet. Bisher war besonderes Hindernis für die Geltendmachung der Ansprüche die angebliche grobe Fahrlässigkeit der Anleger, wenn sie beispielsweise im Nachgang zu einer Beratung den Emissionsprospekt zugesandt bekamen. Häufig haben sich Anlagevermittler auf Verjährung berufen, da der Anleger auch bei Erhalt des Prospekts nach Zeichnung die Gelegenheit gehabt hätte, die Aussagen des Beraters auf Richtigkeit zu überprüfen. Zahlreiche Obergerichte haben diese Rechtsprechung jahrelang vertreten. Die Einführung der kenntnisabhängigen Verjährung führte zu einer anleger- und verbraucherfeindlichen Rechtsprechung, die den Beginn der kurzen dreijährigen Verjährung schon auf das Beratungsgespräch setze. Dies erfolgte mit der Begründung, dass entweder der Anlageprospekt übergeben wurde und das Nichtlesen des Prospektes grob fahrlässig sei, oder bei Nichtübergabe das Nichtanfordern des Prospektes ebenfalls grob fahrlässig sei. Nunmehr können sich die Anleger auf die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen, nach der ein Anleger auf die Angaben des Beraters vertrauen darf und diese unter normalen Umständen nicht auf Richtigkeit anhand des Prospektes kontrollieren muss.
BGH Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass es keine grobe Fahrlässigkeit darstellt, wenn der Anleger auf die Erklärungen des Beraters vertraut und diese Angaben nicht nochmals anhand des Verkaufsprospektes überprüft. Somit kann die Verjährung erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Pflichtverletzungen des Beraters beginnen. Diese Entscheidung bedeutet, dass viele Schadenersatzansprüche aus Beratungsfehlern auch heute noch nicht verjährt sein können. Diese Entscheidung ist nur als praxisgerecht zu begrüßen. Viele Anleger sahen sich mit den umfangreichen Emissionsunterlagen überfordert und haben gerade auf die Aussagen Ihres Beraters vertraut. Das kann und darf ihnen nicht vorgeworfen werden.
Allerdings bleibt für diese „Altfälle“ die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren zu beachten, so dass mit dem Ende des Jahres 2011 auch die vorstehend dargestellte verlängerte Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr hilft, wenn nicht bis zum Ablauf dieses Jahres verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Dabei spricht die Erfahrung dafür, dass es nicht zu empfehlen ist, bis zum Jahresende 2011 zu warten. Betroffene Anleger sollten jetzt reagieren und versuchen, über einen in dem Fachgebiet spezialisierten Anwalt eine außergerichtliche Lösung zu erreichen, bevor Maßnahmen zur Verjährungshemmung eingeleitet werden.










