(openPR) LG Frankfurt am Main: Credit Suisse muss wegen Falschberatung bei Lehman-Zertifikat einer niederbayerischen Kommune Schadensersatz leisten.
Die beklagte Bank hatte der Kommune im Jahr 2006, ein Lehman Pendulum Note zum Zwecke der Rücklagensicherung empfohlen. Die Kommune hatte einen insgesamt anzulegenden Betrag von € 1.000.000,00, der zur Rücklagenbildung mittel- bis langfristig möglichst mit hoher Verzinsung investiert werden sollte. Die Kommune stellte gegenüber der Credit Suisse Deutschland klar, dass sie keine Geldanlage tätigen darf, mit welcher Risiken eingegangen werden. Als Kommune unterliegt sie dem sog. Spekulationsverbot, dass verfassungsrechtlich auf Art. 28II GG und in Bayern auf der BayGO basiert.
Zu diesem Zweck wurde mit der Bank ein Vermögensberatungsauftrag vereinbart. Für die Ausführung dieses Vermögensberatungsauftrags erhielt die Credit Suisse Deutschland eine Vergütung von 0,80 % pro Jahr, mithin jährlich € 8.000,00.
Auf Grundlage dieses Beratungsvertrages wurde der Kommune unter anderem der Kauf einer dreijährigen, 2,5%igen Pendulum Note der Lehman Brothers als Emittentin über € 500.000,00 geraten. Dieser Note lag ein globales Portfolio von zwanzig gleichgewichtigen Aktien zugrunde.
Die Kommune konnte in der von Rechtsanwältin Appelt geführten Klage vor dem LG Frankfurt am Main (2-21 O 77/09) nachweisen, dass die Credit Swiss Deutschland die Kommune fehlberaten hatte. Es konnte insbesondere bewiesen werden, dass die Bank von der Emittentin eine weitere Vergütung erhalten hatte, die sie ihrer Kundin gegenüber nicht offen legte.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Kommune hat so ihren Schaden von € 500.000,00 zuzüglich einer Verzinsung von 4% bis Klageerhebung und danach von 5% über Basiszinssatz ersetzt erhalten.
Ansprechpartner ist Rechtsanwältin Anja Appelt.





