(openPR) 8.12.2010 (Paderborn) Am 11. November hat der Bundestag das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz, kurz AMNOG, beschlossen. Was von der Regierungskoalition als große Gesundheitsreform gelobt wird, hat im Vorfeld für unzählige Diskussionen und eine Vielzahl von kritischen Stellungnahmen gesorgt. Zu Recht?
Durchaus, zumindest dann, wenn man das Gesetz im Hinblick auf die Osteoporose einmal näher betrachtet. Wie so oft zeigt sich hier nämlich, dass neben den rein sachlichen Maßstäben ein wesentlicher Faktor nicht ausreichend berücksichtigt wird: Die Lebensqualität der Betroffenen, die bereits seit Jahren im SGB V verbindlich verankert ist.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben grundsätzlich Anspruch auf eine medikamentöse oder auch auf eine andere Behandlung, wenn durch diese eine Krankheit erkannt und geheilt werden kann. Ebenso, wenn einer Verschlimmerung der Erkrankung vorgebeugt oder Krankheitsbeschwerden gelindert werden können.
Der Preis, den die Krankenversicherung dabei für eine therapeutische Leistung zahlt, soll in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen. Dies gilt insbesondere auch für Arzneimittel. Aber wie bewertet man nun diesen Nutzen? Dafür werden verschiedene Kriterien herangezogen: Die Lebensqualität, die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, die Verlängerung der Lebensdauer und die Verringerung der Nebenwirkungen sind dabei die ausschlaggebenden Punkte.
Genau hier will das neue Gesetz ansetzen. Bemängelt wird, dass gerade neu zugelassene Arzneimittel häufig zu sehr hohen Preisen auf den Markt gebracht werden – zu Preisen, denen nicht immer ein direkter Zusatznutzen für Patientinnen und Patienten gegenüber steht. Mit anderen Worten: Überteuerte Arzneimittel ohne einen entsprechenden Wert, die letztlich die Versichertengemeinschaft unnötig belasten und dem Gesundheitssystem Geld entziehen - Geld, das zur Finanzierung anderer notwendiger Leistungen dringend benötigt wird.
Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz soll deshalb gewährleistet werden, dass der Preis, den die gesetzliche Krankenversicherung für ein Arzneimittel bezahlt, zukünftig ausdrücklich an seinen therapeutischen Nutzen gekoppelt ist.
Der Hersteller muss aus diesem Grund erstmals Nachweise über den Nutzen erbringen, auf der Grundlage der eingereichten Nachweise beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss über den medizinischen Nutzen des neuen Arzneimittels. Erkennt der Bundesausschuss keinen Zusatznutzen, wird das Arzneimittel unmittelbar in eine Festbetragsgruppe eingeordnet. Das bedeutet: Die Krankenkassen erstatten dann nur noch den Preis, den sie auch für vergleichbare Medikamente zahlen, die schon auf dem Markt sind.
Genau an diesem Punkt zeigt das neue Gesetz seine Schwächen, denn gerade bei einer Erkrankung wie bei der Osteoporose lassen sich viele der angeführten Parameter nur schlecht oder gar nicht ermitteln.
Osteoporose ist eine anerkannte chronische Erkrankung. Osteoporose selbst kann bis heute nicht geheilt werden, die Krankheitsdauer lässt sich aus diesem Grund kaum verkürzen. Und auch die Verlängerung der Lebensdauer spielt bei der Osteoporose nur eine untergeordnete Rolle. Für den wichtigsten Punkt, nämlich für die Verbesserung der Lebensqualität gibt es ebenso kaum fest definierte Eckpunkte und Kriterien, die eine allgemein gültige Aussage zulassen. Ohne diese Definitionen wird aber ein Nutzen für den Patienten kaum nachzuweisen sein.
Höchste Zeit also, genaue Festlegungen von Seiten der Gesetzgeber zu erarbeiten und klare Kriterien zu nennen, die Lebensqualität von chronisch erkrankten Patienten deutlich definieren . Andererseits steht zu befürchten, dass gerade im Bereich der Osteoporose zukünftig keine neuen und innovativen Medikamente mehr auf den Markt gebracht werden, da die Entwicklung eines neuen Medikaments teuer ist und nur durch entsprechende Verkaufserlöse refinanziert werden kann.
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