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sevenload klärt Haftungsfrage für Videoinhalte

16.11.201008:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Oberlandesgericht Hamburg hat zugunsten des Social Video Networks sevenload.com entschieden und damit eine wichtige Klarstellung für Online-Videoportale getroffen. Mit seinem Urteil vom 29. September 2010 (Az. 5 U 9/09) hebt das OLG Hamburg ein Urteil des Landgerichts Hamburg von Dezember 2008 auf, das auf Antrag eines Musikverlags eine einstweilige Verfügung veranlasst hatte. Die sevenload GmbH, Anbieter des Videoportals sevenload.com, macht sich nach Ansicht der Richter des OLG Hamburg die von Nutzern hochgeladenen Videos nicht zu Eigen und muss sich nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung verantworten. Damit klärt sevenload gerichtlich die Haftungsfrage für viele Anbieter von Videoportalen hinsichtlich der Verantwortung für nutzergenerierte Inhalte.



„Uns ging es in diesem Rechtsstreit nicht darum, im Sinne von piratierten Plattformen die Nichthaftung eines Providers noch einmal klarzustellen. Als Plattformbetreiber betrachten wir uns als Partner der Content-Rechteinhaber und stehen dafür ein, dass Musikrechte in Audio und Video auf Basis eines fairen Erlösbeteiligungsmodells entsprechend ihres Beitrags zur Wertschöpfung vergütet werden“, sagt Axel Schmiegelow, Geschäftsführer (CEO) von sevenload, und führt fort: „Die Musikindustrie kann hier als ein besonders wichtiger und beispielhafter Partner für alle Content-Rechteinhaber betrachtet werden, weil die Wertschöpfungskette der meisten Musikinhalte recht komplex ist. Seit fünf Jahren findet ein Tauziehen zwischen Verwertungsgesellschaften, Verlagen und Labels statt, das letztlich nur verhindert, dass die Musikindustrie an dem Streaming-Videomarkt angemessen teilnimmt. Es ist an der Zeit, dass die Musikindustrie gemeinsam mit den Plattformbetreibern eine faire Lösung für die gesamte Branche erarbeitet.“

Hintergrund zum Urteil des Oberlandesgericht Hamburg (Az. 5 U 9/09)
Im Dezember 2008 urteilte das Landgericht Hamburg gegen das Social Video Network sevenload.com, dass das Unternehmen sich die von Nutzern hochgeladenen Videos „zu Eigen gemacht“ und sich als Täter einer Urheberrechtsverletzung zu verantworten habe. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamburg die einstige Entscheidung des LG Hamburg in einem Urteil vom 29. September (Az. 5 U 9/09) in vollem Umfang aufgehoben und zugunsten von sevenload entschieden. Das Videoportal sevenload haftet nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer im Fall einer Urheberrechtsverletzung. Unter Anwendung des vom BGH bestätigten „Chefkoch-Urteils“ stellte das OLG fest, dass die hier dargelegten Grundsätze bei sevenload nicht eingreifen. Als einen Punkt legte das OLG Hamburg dar, dass im User Generated Content-Bereich der Plattform insbesondere keine redaktionelle Überprüfung der Inhalte von Nutzern stattfindet. Auch die technische Darstellung der Inhalte in Charts oder nach Themengebieten bei sevenload stellt keine überprüfte Freischaltung der Inhalte dar. Beanstandete Videos werden bei sevenload unverzüglich nach Kenntnis gesperrt.


Downloads und weiterführende Links:

Pressemitteilung im sevenload Newsroom
http://corporate.sevenload.com/de/newsroom/1719,1

Pressemitteilung als PDF-Dokument
http://pr.inside-sevenload.com/files/2010/11/PM_Haftungsfrage.pdf

Pressefoto Axel Schmiegelow, Geschäftsführer (CEO) von sevenload
http://pr.inside-sevenload.com/files/2010/09/Axel-Schmiegelow.jpg

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