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Brecht und die Boni: Wie weiter bei RX-Rabatten?

04.11.201010:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Brecht und die Boni: Wie weiter bei RX-Rabatten?
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(openPR) „Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen // den Vorhang zu und alle Fragen offen“: Dieses Bertholt-Brecht-Zitat mag nicht nur der Apotheken-Praxis mit Blick auf die BGH-Urteile vom 09.09.2010 in Sachen RX-Boni in den Sinn gekommen sein, sondern auch dem Vorsitzenden des für das Urteil verantwortlichen I. Zivilsenats, Joachim Bornkamm, selbst.

Ungewöhnlich ist es jedenfalls, dass ein BGH-Richter seine Entscheidungen persönlich öffentlich kommentiert, wie dies Bornkamm in den vergangenen Wochen gleich mehrfach in der Branchen-Presse tat. Dies war sicherlich gut gemeint – im Ergebnis aber auch nicht besonders hilfreich für die Praxis. Wo genau im Bereich von 1,00 – 5,00 Euro liegt die Grenze, ab der ein RX-Rabatt die Bagatellschwelle überschreitet und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig wird? Ist die vom BGH eröffnete Bagatellschwelle auch auf Barrabatte übertragbar? All diese Fragen sind auch weiterhin offen. Derweil stehen einzelne Apothekerkammern und Aufsichtsbehörden schon in den Startlöchern, um Bagatell-Rabatte mit den Mitteln des Berufs- und Verwaltungsrechts zu bekämpfen. Selbst wenn der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes demnächst klarstellen sollte, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auch für ausländische Versandapotheken gilt, droht damit zumindest unterhalb der Bagatellschwelle die derzeit bestehend Inländerdiskriminierung bei der Gewährung von „Mini-Boni“ zementiert zu werden. Da die deutschen Apotheken auf ein Eingreifen des Gesetzgebers wohl lange warten können, verbleiben ihnen nur zwei Optionen: auf Mini-Boni verzichten oder aber gerichtlich durchfechten, ob tatsächlich berufs- und verwaltungsrechtlich verboten sein kann, was wettbewerbsrechtlich erlaubt ist. Letztlich liefe dies auch darauf hinaus, die AMPreisV selbst auf den rechtlichen Prüfstand zu stellen – Erfolgsaussichten offen. Bis dies jedoch letztinstanzlich geklärt ist, wird man wohl ebenso wie bis zu einer Klärung der Frage, wo genau die wettbewerbsrechtliche Bagatellgrenze liegt, erst einmal wieder mit einer zersplitterten Instanzrechtsprechung leben müssen. Nicht nur Brecht-Freunde, sondern auch Anwälte werden daher immerhin durch die BGH-Entscheidungen vom 09.09.2010 auf ihre Kosten kommen.

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