(openPR) Karlsruhe: Veranstalter von Martinsumzügen schützen sich mit einer Haftpflicht-versicherung vor Überraschungen. Wichtig für die Eltern: Sie sollten zuvor die Aufsichtspflicht klären. Rund um den 11. November werden wieder viele Kinder an den Laternen-umzügen zu Stankt Martin teilnehmen. In den Kindergärten, Tagesstätten und Grundschulen wird schon eifrig gebastelt. Eltern, Feuerwehren und der örtliche Reiterverein stehen für das Ereignis parat. Die Veranstalter wie Kindergärten, Schulen oder Vereine sollten sich rechtzeitig vorher um Si-cherheitsfragen kümmern, denn immer wieder kommt es bei den Martins-umzügen zu Unfällen oder zu Feuer – zum Beispiel wenn aus dem großen Martinsfeuer Funken fliegen und Gegenstände oder Jacken in Brand ste-cken.
„Dabei können schnell Sachschäden entstehen oder im schlimmsten Fall auch Personen zu Schaden kommen“, erläutert Jürgen Meier, Abteilungsdi-rektor Kommunalgeschäft beim BGV / Badische Versicherungen. Die Scha-denersatzforderungen richten sich dann zuerst gegen den Veranstalter des Umzugs. „Bei einem Personenschaden handelt es sich dabei schnell um beträchtliche Summen.“ Daher sollten alle Organisatoren von Martinsum-zügen in Besitz einer Veranstalterhaftpflichtversicherung sein.
Für die Eltern ist es besonders wichtig, im Vorfeld die Frage der Aufsichts-pflicht zu klären. Denn wenn ein teilnehmendes Kind selbst einen Schaden verursacht, stellt sich sozusagen die Schuldfrage, also ob die Aufsichts-pflicht verletzt wurde oder nicht. Bei Martinsumzügen, die von einem Kin-dergarten organisiert werden, liegt die Aufsichtpflicht zunächst beim Kin-dergarten bzw. bei den jeweiligen Erziehern. Nehmen jedoch die Eltern der Kindergartenkinder aktiv am Umzug teil und sind nicht nur als Zuschauer anwesend, sollten Eltern und Kindergarten im Vorfeld klären, inwieweit auch die Eltern Aufsichtspflichten wahrnehmen und ab welchem Zeitpunkt nach dem Umzug die Eltern ihre Aufsichtspflicht wieder übernehmen. Am besten ist es, dies schriftlich festzuhalten, beispielsweise in einem Eltern-brief.
Verursachen die teilnehmenden Kinder untereinander einen Schaden, ver-letzten sich also beispielsweise gegenseitig, so fällt das unter das soge-nannte Haftungsprivileg. Das verletzte Kind erhält damit Leistungen von der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW), denn diese ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Kindergartenkinder.
Vorsicht Pferde
Begleitet der örtliche Reiterverein oder eine private Person den Umzug mit einem Pferd, sollte der Veranstalter darauf achten, dass der Reiter über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgesichert ist, empfiehlt Meier. „Selbst bei erfahrenen Reitern kann das Pferd durch die vielen Menschen und das ungewohnte Licht scheuen und Dinge beschädigen.“
Entsteht trotz aller Vorsichtsmaßnahmen im Rahmen der Veranstaltung ein Schaden, muss er so schnell wie möglich dem Veranstalter gemeldet wer-den – im besten Fall inklusive Zeugen. „Dann ist es möglich, den Schaden-hergang leichter nachzuweisen und die Schuldfrage einfacher und schnel-ler zu klären“, so Meier.













