(openPR) Stuttgart, 20. Oktober 2010 - Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in einem Erlass vom 27.05.2010 zur Abziehbarkeit von Sprach- und Integrationskursen Stellung genommen. Danach werden Kosten für den Besuch eines Sprachkurses, in dem Deutsch gelehrt wird, weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten anerkannt. Sie stellten vielmehr nicht abziehbare Kosten der Lebensführung dar, da private Gesichtspunkte dabei eine nicht untergeordnete Rolle spielten. Die Finanzverwaltung wendet damit die Rechtsprechung des BFH an.
Bei Integrationskursen verhalte sich die Sache jedoch anders. Die vom Zuwanderungsgesetz vorgesehenen Kurse für Neuzuwanderer und länger hier lebenden Ausländern vermitteln nicht nur die deutsche Sprache, sondern auch die deutsche Rechtsordnung, die Kultur sowie die Geschichte. Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) sieht in einigen Fällen eine Pflicht zum Besuch von Integrationskursen vor. Beim Verstoß gegen diese Pflicht muss mit Sanktionen gerechnet werden. Deshalb sei hier von einer Zwangsläufigkeit auszugehen, was den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen rechtfertige.
Bei Steuerpflichtigen, die freiwillig an Integrationskursen teilnehmen, entfällt jedoch wiederum die Zwangsläufigkeit. Eine steuerliche Berücksichtigung ist daher – wie bei den Sprachkursen – nicht möglich.











