(openPR) Welcher Einzelhändler hat nicht so schon genug Probleme mit den Behörden und staatlichen Institutionen? Ein immer wieder auftretendes Problem sind örtliche Genehmigungen von Kundenstoppern, auch Gehwegaufsteller oder Bockständer genannt, im öffentlichen Raum (Gehwegen, Fußgängerzonen, etc.).
Zweifelsohne stellt diese Art der Werbung im direkten Umfeld des Geschäftes eine kostengünstige und vor allem effektive Werbeform dar. Neue Kunden werden in den Laden gelockt, Stammkunden auf besondere aktuelle Angebote hingewiesen und somit der Umsatz merklich gesteigert. Auch profitieren Einzelhändler in Seitenstraßen von einer Aufstellung an der Haupteinkaufsstraße, denn so können auch diese Händler auf Ihre abseits gelegenen Geschäfte hinweisen und somit Kunden über Ihr Angebot informieren.
Prinzipiell ist davon auszugehen, dass jede Aufstellung eines Kundenstoppers beim örtlichen Ordnungsamt genehmigungspflichtig ist. Jede Stadt bzw. Gemeinde hat hier jedoch eine unterschiedliche Satzung erarbeitet und hat damit unterschiedliche Richtlinien zur Genehmigung einer solchen Kundenstopper-Aufstellung. Eine einheitliche Aussage für jeden Einzelhändler kann hierbei leider nicht gegeben werden, zu unterschiedlich sind Auffassungen und Satzungen in den einzelnen Städten und Gemeinden. Auffällig ist, dass gerade bei diesem heiklen Thema immer wieder Meinungen aufeinanderprallen, die oft auch Thema einer Stadt- und Gemeinderatssitzung sind.
Immer wieder wird den Einzelhändlern eine Aufstellung schwer gemacht bzw. gänzlich unmöglich gemacht. Begründet wird dies oft mit stadtgestalterischen Vorgaben bzw. dass Gehwegaufsteller gerade für ältere Mitbürger und Bürger mit Mobilitätseinschränkungen ein Hindernis darstellen. Auch wird immer wieder verwiesen, dass Kundenstopper verkehrsrechtliche und -technische Probleme erzeugen bzw. die Innenstadt qualitativ in Ihrer Optik erhalten bleiben soll.
Kundenstopper stellen eine der wichtigsten Werbeformen gerade für Einzelhändler im Innenstadtbereich dar. Vor der Aufstellung ist immer eine Genehmigung notwendig. Einzelhändler wenden sich hier bitte immer an das örtliche Ordnungsamt. Die Verfahrensweise wird durch selbiges den Interessenten mitgeteilt. Eine Beantragung muss immer schriftlich erfolgen. Eine Aufstellung gilt erst als genehmigt, wenn der Genehmigungsbescheid schriftlich vorliegt, eine nicht rechtmäßige Platzierung kann mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Eine Antragsstellung allein berechtigt noch nicht zur Aufstellung. Aufgrund der oftmals langen Bearbeitungszeit wird eine rechtzeitige Beantragung der Genehmigung empfohlen.
Kundenstopper gibt es in vielfältigen Varianten und Ausführungen. Eines der größten Angebote am Markt hat der Fachhändler für Marketing-Equipment WORLD-OF-DISPLAYS.NET zusammengestellt. Großer Variantenreichtum und vielfältiges Zubehör zeichnen diese Produkte aus.
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Vertrauen Sie auch in Fragen der Genehmigungspflicht und -vorgehensweise immer auf den guten Rat des Fachhändlers.