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Aufklärungskampagne für den legalen Waffenbesitzer

16.08.201008:51 UhrVereine & Verbände

(openPR) Die Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V. (FvLW) möchte bis dato unbescholtene Bürger vor einer unnötigen Kriminalisierung schützen. Sie weist darauf hin, dass durch die letzte Änderung des Waffengesetzes (2009) die Aufbewahrungsvorschriften für erlaubnispflichtige Schusswaffen massiv verschärft worden sind. Eine nicht gesetzeskonforme Aufbewahrung kann von daher eine Straftat gegen das Waffenrecht darstellen und empfindliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.



Aktuell sind die für das Waffenrecht zuständigen Behörden dabei, die gesetzeskonforme Aufbewahrung zu überprüfen. Viele Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen wurden bereits aufgefordert, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Ergeben sich hieraus Zweifel, kann die Behörde auch direkt vor Ort kontrollieren. Der legale Waffenbesitzer ist dann Kraft Gesetzes gehalten, den Mitarbeitern der Behörde Zugang zum Aufbewahrungsort innerhalb der Wohnung zu gewähren (§ 36 Abs. 3 WaffG). Bei einer derartigen Nachschau darf allerdings nur die Aufbewahrung kontrolliert werden und es dürfen nur die Räume betreten werden, in denen die Waffen gelagert werden.

Hierbei fallen leider zunehmend Erben von Waffen und Altbesitzer (Erwerb vor 1972/1976 ) auf, die im Gegensatz zu den ständig mit der Materie befassten Sportschützen und Jägern, oft nicht über die aktuelle Entwicklung der Vorschriften im Waffenrecht informiert sind. "Unwissenheit schütz vor Strafe nicht" gilt leider auch hier.

Viele dieser legalen Waffenbesitzer sind sich nicht bewusst, dass sie Schusswaffen und die dazugehörige Munition in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis verwahren müssen. Wir raten diesem Personenkreis dringend, sich mit den aktuellen Vorschriften auseinander zu setzen und die entsprechenden Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Entsprechende Informationen, auch zum Verhalten im Fall einer Nachschau, erhalten diese über die Homepage der -- www.FvLW.de -- oder bei den zuständigen Behörden vor Ort. Sicher können auch lokale Sportschützenvereine oder jagdliche Vereinigungen Hilfestellung leisten.

Oftmals stellen Waffen bedeutsame Werte dar, auch als historische Sammlerstücke! Bevor also einer behördlichen Aufforderung Folge geleistet wird, diese Waffen zur Vernichtung abzugeben, sollten sich die Betroffenen in Bezug auf den Wert von einem Büchsenmacher beraten lassen.

Auf jeden Fall muss der Käufer/Empfänger eine Erwerbsberechtigung im Sinne des Waffengesetzes besitzen! Das Überlassen an Nichtberechtigte stellt ebenfalls eine Straftat nach Waffengesetz dar.

Sollte sich der Besitzer /in entschließen, die Waffe(n) vernichten zu lassen, kann damit entweder ein Büchsenmacher/Waffenhändler beauftragt, oder aber diese kostenfrei über eine der zuständigen Dienststellen der Polizei abgeben werden. In beiden Fällen muss der Betroffene / die Betroffene die entsprechende Waffenbehörde von diesem Vorhaben in Kenntnis setzen und den Transport der Waffe /n grundsätzlich nur ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis in Verbindung mit der Waffenbesitzkarte durchführen. Es sind Fälle bekannt geworden, dass Bürger die Waffen zwar straffrei abgeben durften, jedoch für das "Führen" der Waffe auf dem Transportweg zur Polizeidienststelle ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Gerne lassen wir Ihnen auf schriftliche Anforderung mit beigefügtem und frankiertem Rückumschlag das nötige Informationsmaterial zukommen:


Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V.,
Reiner Assmann - Vizepräsident
Havelring 99
47608 Geldern

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 2011

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